EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich – Emailadresse allein reicht aber nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig ist. Jedoch reicht die Angabe der E-Mailadresse allein auch nicht aus, um den rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.

1. Sachverhalt und Vorgeschichte

Geklagt hatte ursprünglich die Verbraucherzentrale (Bundesveband) gegen die DIV, eine deutsche Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet. Letztere hatte ihre Telefonnummer im Impressum nicht angegeben, bot jedoch im Rahmen ihres Internetauftritts die Möglichkeit, über ein elektronisches Kontaktformular (Internet-Anfragemaske) mit ihr inVerbindung zu treten.

Nachdem die Klage nach Berufung und Revision beim BGH gelandet war, legte dieser die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum eines Telemediendienstanbieters veröffentlicht werden muss dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser sollte, falls eine Veröffentlichung der Telefonnummer nicht notwendig sei, auch entscheiden, ob zusätzlich zur E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeboten werden muss und, falls ja, ob dafür ein elektronisches Kontaktformular ausreicht.

2. Rechtliche Grundlagen

Rechtlich betrachtet ging es bei der Vorlage des BGH um die Frage, wie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG und der auf dieser Richtlinie basierende § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) auszulegen seien. Letzterer lautet:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Formulierung „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen“ zwingend die Angabe der Telefonnummer fordert bzw. welche Ausgestaltung der Kontaktaufnahme dem Gesetzeswortlaut und –sinn gerecht wird." 3. Die Entscheidung

In seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass nicht allein die Angabe der Telefonnummer eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation gewährleistet, sondern dazu auch andere Kommunikationswege im Stande sind. So reicht auch eine im Rahmen des Internetauftritts angebotene elektronische Anfragemaske aus, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Nur in Ausnahmefällen, etwa, wenn der Verbraucher/Nutzer des Dienstes nach erster elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat (z.B. aufgrund einer Urlaubsreise), muss auf Anfrage des Nutzers ein (nichtelektronischer) Kommunikationsweg angeboten werden, der eine effiziente Kontaktaufnahme im Sinne der Richtlinie bzw. des § 5 …

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Themen: Telefonnummer
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. Oktober 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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