EuGH zum Streitthema “Kettenbefristungen” (Rechtssache C-586/10 – Kücük)
Die Reuter, Stilz, Martin haben in ihren Blogs
bereits über die viel erwartete Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-586/10 – Kücük vom 26.01.2012 berichtet.
Der EuGH ist zur Auffassung gelangt, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf
gerechtfertigt sein kann, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser
aufeinanderfolgenden befristeten Verträge könne jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer
Missbrauchskontrolle unterzogen werden.
Die Klägerin, Frau Kücük , war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen
beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge
wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der
Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen
gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren
unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an
Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt
den EuGH nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht
vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den
Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen
zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt
werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den
Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die
Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der A…
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