EUGH: Österreichische Buchpreisbindung verstößt gegen EU-Recht

Gegenstand des Verfahrens In dem Verfahren ging es um die Regelungen zu Buchimporten nach Österreich, wie sie sich im österreichischen Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) finden.

Auslöser war ein Rechtsstreit des Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und der Buchhandelskette LIBRO. Der Fachverband, der für die Veröffentlichung der Buchpreise nach Buchpreisbindungsgesetz zuständig ist nahm LIBRO auf Unterlassung in Anspruch, weil LIBRO in Österreich mit Büchern aus Deutschland zu einem niedrigeren Preis warb, als die festgesetzten österreichischen Preise vorsahen.

Streitpunkt waren unter anderem die Vorschriften der österreichischen Buchpreisbindung zum Import. Der Obersten Gerichtshof Österreichs legte die frage, ob diese Regelungen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, dem EUGH zur Vorabentscheidung vor.

§ 3 BPrBG lautet:

(1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.

(2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.

(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.

Entscheidung des EUGH Der EUGH setzte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.04.2009 – Az. C-531/07) insbesondere mit den Absätzen 2 und 3 der Regelung auseinander.

Die Richter stellen in Ihrer Entscheidung klar, dass jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten ist. Beschränkende Regelungen sind nur dann zulässig, wenn die Regelungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen gelten und zu keiner unterschiedlichen Behandlung von inländischen und Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten führen.

Die österreichischen Regelungen der Buchpreisbin…

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Themen: Eugh , E-commerce , Umsatzsteuer , Verleger , Ewr , Werbung

Erschienen 2. Mai 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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