EuGH stellt Gleichgewicht zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht her

Kaum bespricht man so etwas in der Cyberlaw- und Ö-Recht-Vorlesung, da wird es auch schon Wirklichkeit: Thema der Vorlesung sind derzeit die Grundrechte, die Charta der Grundrechte der EU und natürlich immer wieder die Frage der Verhältnismäßigkeit. Dabei müssen die Studierenden abwägen zwischen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und beispielsweise den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Vorratsdatenspeicherung war ein Thema, das ausführlich besprochen wurde. Nur am Rande angesprochen wurden Fragen, ob man denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch zum Schutze von Urheberrechten einschränken kann, was grundsätzlich zwar bejaht wurde. Gleichzeitig war aber auch immer auf die hohe Stellung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzuweisen. Und genau das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt auch in einer Entscheidung klargestellt: Ein belgischer Internetprovider war verurteilt worden, ein Filtersystem einzurichten, um möglichen Urheberrechtsverletzungen (beispielsweise durch Filesharing) vorzubeugen. Es ging also nicht um die Verfolgung von bereits geschehenen, sondern um die Vermeidung möglicher zukünftiger Urheberrechtsverletzungen. Der Internetprovider wehrte sich hiergegen, und das Berufungsgericht legte schließlich dem EuGH die Frage vor, ob ein Provider verpflichtet werden können, präventiv die über ihn ablaufende elektronische Kommunikation allgemein zu überwachen. Es wurde dabei hingewiesen auf einen möglichen Verstoß gegen Grundrechte sowie gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Der EuGH wies darauf hin, dass zwar gerichtliche Auskunftsansprüche für Urheberrechtsinhaber möglich seien. Eine allgemeine und vollständige Überwachung des Datenverkehrs zu präventiven Zwecken sei jedoch nicht rechtmäßig. Damit ist klar, dass das, was die Gegner der Vorratsdatenspeicherung befürchteten, wohl mit europäischen Richtern nicht zu machen ist: Nämlich dass, wenn erst einmal eine entsprechende Infrastruktur bestünde (beispielsweise zum Zwecke der Terrorabwehr), diese Infrastruktur auch für andere Zwecke - z.B. zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen - genutzt werden würde. Das Gericht wog die Rechte der Urheber mit denen der Provider und der Kunden der Provider ab und kam zu dem Schluss, dass die Rechte der Urheber nicht so schwer wögen. Es gab auch zu bedenken, dass das System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden könne, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Hier die Pressemeldung im (deutschen) Wortlaut: Urteil in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM) Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben,…

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Themen: Datenschutz , Filesharing , Vorratsdatenspeicherung , Grundrechte , P2p , Peer TO Peer

Erschienen 24. November 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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