EuGH: Staatliche Aufsicht über Datenschutzbehörden in Deutschland ist europarechtswidrig

EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. C-518/ 07 Art. 28 Abs. 1 EU-RL 95/46

Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben “in völliger Unabhängigkeit” wahrnehmen, falsch umgesetzt hat. Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des (Europäischen) Gerichtshofs (Große Kammer) In der Rechtssache C‑518/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22.11.2007,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Docksey, C. Ladenburger und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Europäischer Datenschutzbeauftragter, vertreten durch H. Hijmans und A. Scirocco als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung ..

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12.11.2009 folgendes

Urteil

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der „völligen Unabhängigkeit” der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 95/46 wurde auf der Grundlage von Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung Art. 95 EG) erlassen und hat die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Ziel.

Die Erwägungsgründe 3, 7, 8, 10 und 62 der Richtlinie 95/46 lauten:

„(3) Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß Artikel 7a des [EG-Vertrags (nach Änderung Art. 14 EG)] den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, ist es nicht nur erforderlich, dass personenbezogene Da…

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Themen: Deutschland , Datenschutz , Eugh , Urteil , Kontrolle , überwachung , Europäischer Gerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Datenschutzbeauftragter , Luxemburg , Bundesrepublik Deutschland , Bundesrepublik , Eugh Urteil , Datenschutz News+recht

Erschienen 19. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.

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