EuGH zu Roj TV: Verstoß gegen Völkerverständigungsgrundsatz rechtfertigt keine Behinderung des Empfangs; Verbot sonstiger Betätigung
zulässig
Der EuGH ist in seinem heutigen Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-244/10 Mesopotamia Broadcast und C-245/10 Roj TV den
Schlussanträgen von Generalanwalt Bot (siehe im Blog dazu hier; zur Vorlagefrage schon hier) zwar im Kern gefolgt, hat allerdings
darüber hinausgehend weitere Hinweise gegeben, "um das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, die bei ihm anhängigen
Rechtsstreitigkeiten im Licht der [..] Auslegung von Art. 22a der Richtlinie zu entscheiden" [RNr 47f]. Mit diesen zusätzlichen
Hinweisen hat der EuGH der Entscheidung auch einiges an Schärfe genommen. Strittig war, vereinfacht gesagt, die Reichweite des
Grundsatzes der Sendestaatskontrolle nach der RL "Fernsehen ohne Grenzen" (nun: RL über audiovisuelle Mediendienste [AVMD-RL]),
wonach die Mitgliedstaaten den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten aus Gründen, die Bereiche betreffen,
die durch die RL koordiniert sind, nicht behindern dürfen. Das deutsche Innenministerium hatte Verbotsverfügungen gegen die in
Dänemark ansässige Rundfunkveranstalterin Mesopotamia Broadcast A/S METV und den von ihr betriebenen Roj TV A/S gerichtet und diesen auf der Grundlage
des deutschen Vereinsgesetzes - wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung - die Betätigung in Deutschland untersagt.
Fraglich war nun, ob damit nicht in den Grundsatz der Sendestaatskontrolle eingegriffen wurde, da die FernsehRL die Mitgliedstaaten
ja dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen der ihrer Kontrolle unterliegenden Anbieter "nicht zu Hass aufgrund
von Rasse, Geschlecht, oder Nationalität
aufstacheln." Zu klären war daher zunächst, ob ein Eingriff in die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen wegen eines Verstoßes
gegen den "Gedanken der Völkerverständigung" in den koordinierten Bereich fällt, was der EuGH, wie schon der Generalanwalt, eindeutig
bejaht. Die RL definiert den Begriff "Aufstachelung zu Hass" nicht, die Auslegung hat daher nach dem gewöhnlichen sprachgebrauch und
unter Berücksichtigung des Zusammenhangs sowie der Ziele der Regelung auszulegen. Wörtlich heißt es in den RNr 41-44 des Urteils: "41
Zu den Wörtern 'aufstacheln' und 'Hass' ist festzustellen, dass sie zum einen eine Handlung bezeichnen, die dazu dient, ein
bestimmtes Verhalten zu steuern, und zum anderen ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen. 42
Somit verfolgt die Richtlinie mit der Verwendung des Begriffs der Aufstachelung zu Hass den Zweck, jegliche menschenverachtende
Ideologie, insbesondere Bestrebungen, Gewalt durch Terroranschläge gegen eine bestimmte Personengruppe zu verherrlichen, zu
verhindern. 43 Was den Begriff der Völkerverständigung betrifft, tragen Mesopotamia Broadcast und Roj TV, wie in Randnr. 25 des
vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dazu bei, die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der…
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