EuGH kippt staatliches Wettmonopol in Deutschland
Reuters | 8. September 2010 — Brüssel (Reuters) - Der Europäische Gerichtshof hat das staatliche Wettmonopol bei Sportwetten und Lotterien in Deutschland gek…
Die Richter des EuGH in Luxemburg urteilten in einem jahrelang schwelenden Streit zwischen privaten Anbietern von Glücksspielen, Lotterien und Sportwetten auf der einen und den Bundesländern auf der anderen Seite zugunsten der privaten Anbieter (Az.: C 409/06).
Dem Streit liegt das in Deutschland bislang gültige und hoch umstrittene staatliche „Glücksspiel-Monopol“ zugrunde, das auf dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag basiert. Dieser verbietet jedes Anbieten oder Vermitteln von Glücksspielen im Internet. Zudem haben die Länder das Monopol auf die Durchführung von Sportwetten und Lotterien. Zugelassen sind für private Betreiber nur Pferdewetten, das Aufstellen von Spielautomaten und Spielkasinos, sofern sie über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Regelungen muten verständlich an, wollen sie doch die Gefahren des Glücksspiels auf ein verträgliches Maß begrenzen.
Die Entscheidung, die der EuGH nunmehr getroffen hat, mag daher zunächst überraschen– führt sie oberflächlich betrachtet doch zu einer Legalisierung des Glücksspiels für private Anbieter. Die Gefahren, die davon ausgehen liegen auf der Hand: Unkontrolliertes Wetten oder Spielen im Internet kann die Spielsucht fördern und Existenzen zerstören. Betrachtet man den Richterspruch und seine Begründung jedoch genauer, vermag das Urteil zu überzeugen! Die derzeitige Praxis der Länderpolitik führt zu einem Wettbewerbsnachteil für private Anbieter, die mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Denn das hehre Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist durch die Praxis im Umgang mit Gewinnspielen & Co. durch die Länder nicht verwirklicht worden.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung daher nachvollziehbar: Ein Verbot mit Monopolbildung durch den Staat – als präventive Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit– ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Schutze der Bevölkerung notwendig ist und gerade damit gerechtfertigt werden kann.
Eine Monopolstellung des Staates ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn „Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise“ nicht begrenzt werden.
Gerade diese systematische Begrenzung zur Rechtfertigung des Wettmonopols ist nicht praktiziert worden. Denn auch die staatlichen Wettanbieter führen ausgiebige Werbekampagnen durch, um Einnahmen aus dem Lotteriebetrieb zu steigern (füllt dies doch die Länderkasse)…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. September 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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