EuGH: Nicht- oder Schlechtlieferung berechtigt Verbraucher zur Auflösung eines Kreditvertrags
EuGH, Urteil in der Rechtssache C-509/07, Luigi Scarpelli / NEOS Banca SpA – Der Verbraucher hat in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, das recht auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der an den Kreditgeber bereits gezahlten Beträge. Es ist nicht notwendig, dass zwischen Verkäufer und Kreditgeber eine Ausschließlichkeitsbeziehung besteht. (Anm. Rechtsanwalt Exner, Kiel: Die Folgen dieses Urteils für Online-Banking und -Kreditvergaben, sind bislang wenig diskutiert und untersucht.)
Die Richtlinie über den Verbraucherkredit1 sieht vor, dass der Verbraucher berechtigt ist, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn der Lieferant der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen seine Verpflichtungen nicht oder schlecht erfüllt, und unterwirft diese Berechtigung einer Reihe von Voraussetzungen, zu denen u. a. das Bestehen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses zwischen Kreditgeber und Lieferant gehört.
Herr Scarpelli kaufte im Jahr 2003 ein Auto und unterzeichnete zusammen mit dem Kaufvertrag ein vom Verkäufer vorgelegtes Formular für einen Kreditantrag bei der NEOS Banca. Nachdem er dem Verkäufer 10.000,- Euro gezahlt und einen Kredit in Höhe von 19.130,- Euro erhalten hatte, begann er, den Kredit in monatlichen Raten von 402 Euro zurückzuzahlen. Als er 24 Monatsraten (9.648,- Euro zuzüglich 130,- Euro Provision) gezahlt hatte, war ihm das Fahrzeug noch immer nicht geliefert worden. Deshalb setzte er seine Zahlungen aus, legte gegen den Mahnbescheid der Bank auf Zahlung des Restbetrags (etwa 15.000,- Euro) Widerspruch ein und verlangte, die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen.
Das Tribunale di Bergamo hat den Gerichtshof gefragt, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließlichkeitsklausel bestehen muss, damit der Verbraucher in dem Fall, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber gerichtlich vorgehen sowie auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge klagen kann.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen.
Außerdem gebiete die Richtlinie eine Mindestangleichung auf dem Gebiet der Verbraucherkredite. Die Mitgliedstaaten können also eine für die Verbraucher günstigere Regelung erlassen. Diese sollen gegenüber dem Kreditgeber Rechte haben, die über die normalen vertraglichen Rechte hinausgehen.
Würde die Geltendmachung von Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber davon abhängig gemacht, dass zwischen diesem und dem Lieferanten eine Ausschließlichkeitsklausel besteht, so liefe dies dem Ziel der Richtlinie zuwider, das in erster Linie darin besteht, den Verbraucher als schwächste Vertragspart…
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Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Erschienen 20. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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