EuGH : Zur Möglichkeit der Festlegung von Grenzwerten für Lärmpegel für Flughafengebiete

Der EuGH hat zur Frage von Grenzwerten für Lärmpegel Stellung genommen in der Rechtssache C-120/10 [European Air Transport SA /Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale,Région de Bruxelles-Capitale].

Danach können die Mitgliedstaaten grundsätzlich Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden festlegen, die Luftverkehrsgesellschaften beim Überflug von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einhalten müssen.

Falls eine solche Regelung jedoch zur Folge hat, dass Luftverkehrsgesellschaften gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben, darf sie nur unter Beachtung der durch das Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen erlassen werden.

Zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch Flugzeuge auf Flughäfen der Union sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/30 [Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40)] berechtigt, sog. „Betriebsbeschränkungen“ zu erlassen.

Diese können nur dann erlassen werden, wenn die bescheinigten Lärmpegel überschritten werden, wobei diese Lärmpegel an der Quelle, d. h. am Flugzeug selbst, gemessen werden.

Genauer gesagt sind nach der Richtlinie 2002/30/EG im Wesentlichen die bescheinigten Lärmpegel eines Flugzeugs zu berücksichtigen. Diese Lärmbescheinigung eines Flugzeugs wird anhand eines theoretischen Referenzsystems aus meteorologischen, geophysikalischen und betrieblichen Gegebenheiten erstellt.

Dabei werden Parameter wie

der Meeresspiegel, die Umgebungstemperatur, der Feuchtigkeitsgrad, anerkannte Bodenmerkmale, die Höhe des Mikrofons sowie die Flugroute und Flugparameter einbezogen.

Der Flughafen Brüssel-National (Belgien) befindet sich im Gebiet der Region Flandern, doch führen die dort abgewickelten Flüge auch in geringer Höhe über die Region Brüssel-Hauptstadt. Der vorliegenden Sache liegt ein Rechtsstreit zwischen der European Air Transport (EAT) – einer auf Frachtflüge spezialisierten Luftverkehrsgesellschaft (DHL-Gruppe) – auf der einen und der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) sowie dem Umweltkollegium dieser Region auf der anderen Seite zugrunde.

Am 19. Oktober 2007 setzte die zuständige Regionalbehörde gegen EAT eine Geldbuße von 56 113 Euro wegen der nächtlichen Überschreitung der nach der regionalen Brüsseler Regelung vorgesehenen Grenzwerte fest. Nach dieser Regelung werden die Grenzwerte am Boden gemessen.

EAT hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die regionale Regelung, gegen die sie verstoßen haben solle, dem Unionsrecht zuwiderlaufe, weil sie auf Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden (und nicht a…

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Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 8. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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