EuGH: L’Oréal u. a. vs. eBay
Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen
Verletzungen des Markenrechts
Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der
Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum
an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.
L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und
Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler
liefern dürfen.
L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein.
Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken
von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden.
Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu
verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von
Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an in der Union (Paralleleinfuhr).
Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den
Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine
Nutzer zu verhindern.
Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online
verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer
privaten Tätigkeit hinausgehen.
Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union
gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem
Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese
Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Un…
» Vollständiger Artikel