Urteil: Sportwettenmonopol nur bei Suchtbekämpfung zulässig
Reuters | 25. November 2010 — Berlin (Reuters) - Das staatliche Sportwettenmonopol darf in Deutschland nur weiterbestehen, wenn es ausschließlich die Bekämpf…
Brüssel (Reuters) - Der Europäische Gerichtshof hat das staatliche Wettmonopol bei Sportwetten und Lotterien in Deutschland gekippt.
Die deutsche Regelung über Sportwetten sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union, teilte das Gericht am Mittwoch in Luxemburg mit. Der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag von 2008 erreiche auch nicht das Ziel des Staatsmonopols, die mit den Spielen verbundene Suchtgefahr zu bekämpfen. Das Gericht stellte jedoch zugleich fest, dass die Mitgliedstaaten Glücksspiele im Internet verbieten können- und zwar auch auch dann, wenn sie in anderen EU-Staaten erlaubt sind.
Aktien börsennotierter Wettanbieter verzeichneten nach dem Urteil Kursgewinne. Die Aktien von Tipp24 zogen mit einem Plus von knapp sieben Prozent auf 25,51 Euro an die Spitze des SDax. Der Hightech-Verband Bitkom begrüßte das Urteil. "Jetzt gibt es eine Chance, klare Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt in Deutschland festzulegen", erklärte Bitkom-Präsident August-Wilhelm Scheer.
Verwaltungsgerichte aus Hessen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen hatten den EuGH um Vorabentscheidung zu Klagen von Wettbetreibern gebeten. Die Behörden hatten diesen untersagt, Sportwetten über Firmen aus Österreich, Malta oder Spanien mit Hilfe des Internet anzubieten. Denn nach dem Staatsvertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten. Pferdewetten, Kasinos oder Automatenspiele dürfen aber privat betrieben werden. Die Länder finanzieren mit den Einnahmen aus staatlichen Lotterien soziale, kulturelle und sportliche Projekte.
Das Gericht bestätigte, dass der Staat ein Wettmonopol zum Kampf gegen die Spielsucht verhängen kann. Doch dann müssten auch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Ziel zu verwirklichen, was in den entsprechenden Bundesländern nicht der Fall sei. Denn die staatlichen Monopolinhaber betrieben aggressive Werbekampagnen, um den Gewinn in staatlichen Lotterien zu maximieren. Die Behörden duldeten außerdem, dass Spielkasinos und Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, ebenfalls intensiv werben dürften, obwohl diese Spiele ein höheres Suchtpotenzial hätten. "Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann", urteilte das Gericht.
Erschienen 8. September 2010 bei http://www.reuters.com.
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