EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen
Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Murphy) hat der EuGH das bisherige System der landesbezogenen Pay-TV
Verwertung von Fußballspielen gekippt. Ausgangspunkt war eine englische Pub-Betreiberin, die ihren Gästen englische Premier-League
über eine griechische Dekoderkarte gezeigt hat. Das
Abo der Spiele war natürlich
in viel billiger als in England.
Damit verstieß die Pub-Betreiberin allerdings gegen ein englisches Gesetz, nach dem die Verwendung ausländischer Dekoderkarten
untersagt war. Außerdem verbieten die Verträge zwischen den nationalen Fußballverbänden und den Pay-Tv Unternehmen letzteren,
Dekoderkarten ins Ausland zu liefern. Der englische High Court legte dem EuGH unter anderem die Fragen vor, ob das englische
Verbotsgesetz mit der vereinbar ist und ob das vertragliche Verbot der Lieferung von
Dekoderkarten ins Ausland eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Die Dienstleistungsfreiheit ist als eine der vier Grundfreiheiten in Art. 56 AEUV niedergelegt. Eine Beschränkung der Grundfreiheiten
durch die Mitgliedstaaten kann “nur gerechtfertigt sein …, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet
ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht,
was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist”. Hierzu stellt der EuGH fest:
Falls die betreffende nationale Regelung daher zum Ziel haben sollte, Sportereignisse zu schützen – was zu prüfen Sache des
vorlegenden Gerichts wäre –, steht das Unionsrecht diesem Schutz grundsätzlich nicht entgegen, so dass eine solche Regelung eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in den Ausgangsverfahren fragliche rechtfertigen kann. (Rn. 104)
Es ist jedoch festzustellen, dass der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums den betreffenden Rechtsinhabern nicht
garantiert, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können. Nach Maßgabe dieses spezifischen Gegenstands wird ihnen nämlich …
nur eine angemessene Vergütung für jede Nutzung der Schutzgegenstände gesichert. (Rn. 108)
Die durch die Marktabschottung der einzelnen Mitgliedstaaten entstehenden Preisunterschiede hält der EuGH für nicht mit dem
Binnenmarkt vereinbar und damit für unangemessen. Damit liegt, so der EuGH, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, wenn
nationale Gesetze die Ein– oder Ausfuhr von Dekoderkarten anderer Sender aus dem Binnenmarkt verbieten. Zwingend ist das nicht, denn
die Preisunterschiede sind nicht “künstlich” wie der EuGH meint, sondern liegen darin begründet, dass sich die Fans in jedem
Mitgliedstaat am stärksten für ihre eigenen Ligen interessieren, so dass die Nachfrage nach den jeweiligen nationalen Fussballspielen
am höchsten ist, was höhere Preise für diese Spiele rechtfertigt. Be…
»
Vollständiger Artikel