EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen

Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Murphy) hat der EuGH das bisherige System der landesbezogenen Pay-TV Verwertung von Fußballspielen gekippt. Ausgangspunkt war eine englische Pub-Betreiberin, die ihren Gästen englische Premier-League Spiele über eine griechische Dekoderkarte gezeigt hat. Das Abo der Premier League Spiele war natürlich in Griechenland viel billiger als in England. Damit verstieß die Pub-Betreiberin allerdings gegen ein englisches Gesetz, nach dem die Verwendung ausländischer Dekoderkarten untersagt war. Außerdem verbieten die Verträge zwischen den nationalen Fußballverbänden und den Pay-Tv Unternehmen letzteren, Dekoderkarten ins Ausland zu liefern. Der englische High Court legte dem EuGH unter anderem die Fragen vor, ob das englische Verbotsgesetz mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und ob das vertragliche Verbot der Lieferung von Dekoderkarten ins Ausland eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Die Dienstleistungsfreiheit ist als eine der vier Grundfreiheiten in Art. 56 AEUV niedergelegt. Eine Beschränkung der Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten kann “nur gerechtfertigt sein …, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist”. Hierzu stellt der EuGH fest:

Falls die betreffende nationale Regelung daher zum Ziel haben sollte, Sportereignisse zu schützen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts wäre –, steht das Unionsrecht diesem Schutz grundsätzlich nicht entgegen, so dass eine solche Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in den Ausgangsverfahren fragliche rechtfertigen kann. (Rn. 104)

Es ist jedoch festzustellen, dass der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums den betreffenden Rechtsinhabern nicht garantiert, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können. Nach Maßgabe dieses spezifischen Gegenstands wird ihnen nämlich … nur eine angemessene Vergütung für jede Nutzung der Schutzgegenstände gesichert. (Rn. 108)

Die durch die Marktabschottung der einzelnen Mitgliedstaaten entstehenden Preisunterschiede hält der EuGH für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit für unangemessen. Damit liegt, so der EuGH, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, wenn nationale Gesetze die Ein– oder Ausfuhr von Dekoderkarten anderer Sender aus dem Binnenmarkt verbieten. Zwingend ist das nicht, denn die Preisunterschiede sind nicht “künstlich” wie der EuGH meint, sondern liegen darin begründet, dass sich die Fans in jedem Mitgliedstaat am stärksten für ihre eigenen Ligen interessieren, so dass die Nachfrage nach den jeweiligen nationalen Fussballspielen am höchsten ist, was höhere Preise für diese Spiele rechtfertigt. Be…

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Themen: Eugh , England , Spiele , Griechenland , Premier League , Kartellverbot , Dienstleistungsfreiheit , Fußballsenderechte
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.

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