EuGH: Kein Wertersatz für Nutzung vertragswidrig gelieferter Sachen - Nationales Recht, wonach der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes verlangen kan

1. Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. 2. Der Begriff "unentgeltlich" als solcher umfasst nach der Definition in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie "die für die Herstellung des vertraglichen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten". Aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den der Gemeinschaftsgesetzgeber ergibt sich, dass diese Aufzählung nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist. 3. Die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG - sei es durch Nachbesserung oder durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts - ist wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzes. 4. Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen is…

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Erschienen 19. April 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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