EuGH: Herausabe von TK-Teilnehmerdaten rechtmäßig?
Im EuGH-Verfahren C-543/09 sind gestern die Schlussanträge der Generalanwältin vorgelegt worden: Es geht um die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der
Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG und die Weitergabe von Teilnehmerdaten an andere für Teilnehmerverzeichnissen bzw.
Auskunftsdienste. Gelangt der EuGH zu der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, diese Unternehmen, die Teilnehmern
Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Überdies ist die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art.12 der
Datenschutzrichtlinie (Zustimmungs- und Widerspruchsrecht) für elektronische Kommunikation zu klären.
Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur, "mit der diese die DTAG im Rahmen eines
Streitbeilegungsverfahrens dazu verpflichtet hat, zu näher bezeichneten Bedingungen ihr vorliegende Teilnehmerdaten auf Antrag und
zum Zweck der Bereitstellung von öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Teilnehmer oder
ihre Telefondienstanbieter diese Daten nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen veröffentlicht wissen wollen und das
antragstellende Unternehmen nicht zu diesen „berechtigten“ Unternehmen gehört."
In den Schlussanträgen heißt es nun u.a. , dass Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG der Weitergabe nicht entgegensteht. Auszug:
„Der Erlass einer solchen Regelung durch einen nationalen Gesetzgeber stellt jedoch einen richtlinienwidrigen Eingriff in die den
nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie 2002/22 zu gewährenden Befugnisse dar, wenn diese Pflicht gezielt im Hinblick
auf ein oder mehrere auf dem Endkundenmarkt für Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste tätige Unternehmen angenommen
wurde, weil dieses oder die Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, wodurch der Markteintritt anderer Anbieter
erschwert wird, und auf diesem Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Feststellung, ob eine solche Zielsetzung und
Ausgestaltung der nationalen Regelung vorliegt, obliegt dem vorlegenden Gericht. [. . . ]"
"Eine nationale Regelung, nach der Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, verpflichtet sind, Daten von Teilnehmern,
denen diese Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen haben, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen
Auskunftsdienst…
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