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EuGH: gleicher Steuersatz für Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften in Ordnung

am 14.11.2006 von STEUERRECHT

EuGH-Urteil vom 14.11.2006 - C-513/04
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es im o.g. Urteil gebilligt, dass ein Mitgliedstaat die Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft. Insoweit muss keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorgesehen werden.
Sachverhalt: Die Eheleute Kerckhaert-Morres, die in Belgien wohnen, bezogen in den Jahren 1995 und 1996 Dividenden von der in Frankreich ansässigen Gesellschaft Eurofers SARL. Die Bruttodividenden unterlagen in Frankreich der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer von 15 %. Der Antrag der Eheleute Kerckhaert-Morres in ihrer Einkommensteuererklärung, ihnen den Steuervorteil, der der französischen Quellensteuer entspricht, zu gewähren, wurde abgelehnt.
Die Eheleute Kerckhaert-Morres waren der Ansicht, dass diese Weigerung zur Folge habe, dass die Dividenden französischen Ursprungs einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen würden als Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften, und erhoben bei der Rechtbank van eerste aanleg te Gent Klage. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Außerdem hat er in mehreren Urteilen die Auffassung geäußert, dass die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten die Einkünfte aus Dividenden im Wohnsitzmitgliedstaat des betroffenen Steuerpflichtigen ansässiger Gesellschaften und die Einkünfte aus Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften ungleich behandeln, indem den Empfängern der letztgenannten Dividenden die den anderen Dividendenempfängern gewährten Steuervorteile verweigert werden.
Nach Auffassung des Gerichtshofes unterscheidet sich das Ausgangsverfahren jedoch von den Verfahren, die zu …

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