EuGH: generelle Internetsperre mit Unionsrecht nicht vereinbar
In der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob eine gerichtliche Anordnung an einen
Provider, seinen Kunden generell den Zugang zu
urheberrechtlich geschützten Daten aus dem Repertoire einer Verwertungsgesellschaft zu verunmöglichen, mit dem Unionsrecht vereinbar
ist. In seinem heutigen Urteil folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalwalts und ist zum Ergebnis gekommen, dass das
Unionsrecht einer derartigen generellen Anordnung entgegensteht. Konkret hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinien 2000/31/EG
(E-Commerce RL), 2001/29/EG (Urheberrecht-HarmonisierungsRL), 2004/48/EG (Urheberrecht-DurchsetzungsRL), 95/46/EG (DatenschutzRL) und
2002/58 (DatenschutzRL für elektronische Kommunikation) "in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem
Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, [...] dahin auszulegen [sind], dass sie der Anordnung an einen Anbieter
von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung – aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen
Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen, – das unterschiedslos auf alle seine Kunden
anwendbar ist, – präventiv, – auf ausschließlich seine eigenen Kosten und – zeitlich unbegrenzt einzurichten, das in der Lage ist, im
Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk
enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das verstößt, zu sperren. Nun überrascht nicht
wirklich, dass der EuGH den ausführlich begründeten Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalón (dazu hier) im Ergebnis gefolgt
ist, zumal die zur Debatte stehende Sperrverpflichtung tatsächlich besonders umfassend war und keine Abwägung, wie sie bei einem
Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen Standard ist, erkennen ließ. Mit Spannung war aber erwartet worden, ob sich der EuGH
auch grundsätzlicher mit der Reichweite und Bedeutung der Informationsfreiheit nach Art 11 der Grundrechtecharta (GRC) im Hinblick
auf Internetsperren bzw Internetfilter auseinandersetzen würde. Generelle Sperrverpflichtung als Verstoß gegen Art 15 Abs 1
E-Commerce-RL Zur grundrechtlichen Dimension ist das Urteil aber zunächst einmal recht zurückhaltend und handelt die Fragen im
Wesentlichen auf der Richtlinienebene ab, vor allem auch unter Bezug auf das Urteil in der Rs C-324/09 L'Oréal (dort ging es um
Markenschutz im Hinblick auf Online-Marktplätze, konkret eBay). Demnach müssen die Mitgliedstaaten "Vermittlern" (zu denen der EuGH
in Rn 30 pauschal auch "Provider" zählt) zwar auch Maßnahmen auftragen können, die Verletzungen an Rechten des geistigen Eigentums
vorbeugen sollen. Die dafür zu schaffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen aber (unter anderem) die Beschränkungen der
E-Commerce-R…
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