EuGH zu France Télécom: steuerliche Sonderregelung als Beihilfe
e-comm | 8. Dezember 2011 — Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-81/10 P France Télécom das Rechtsmittel der France Télécom gegen das Urteil des EuG vom 3…
In seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-81/10 P France Télécom empfiehlt Generalanwalt Jääskinen, das Rechtsmittel der France Télécom SA gegen das Urteil des EuG vom 30.11.2009, T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission, zurückzuweisen. Die Angelegenheit betrifft Regeln über die steuerliche Behandlung der France Télécom in den Jahren 1994 bis 2002 im Bereich der französichen Gewerbesteuer, die von der Kommission (Entscheidung C(2004) 3061) als Beihilfe beurteilt wurden. Mehr zur Vorgeschichte hier im Blog in meinem Beitrag zum erstinstanzlichen Urteil. In seinen Schlussanträgen setzt sich der Generalanwalt eingehend mit dem Vorteilsbegriff im Sinne des Beihilfenrechts im konkreten Fall einer steuerrechtlichen Sondervorschrift für ein damals zu mehr als 50% in Staatsbesitz stehendes Unternehmen, sowie mit behaupteten Verfahrensmängeln und Verletzungen von allgemeiner Rechtsgrundsätze auseinander - mit dem Ergebnis, dass dem EuG keine Rechtsfehler vorzuwerfen seien und das Rechtsmittel zurückzuweisen sein werde. Interessant sind die an den Schluss gestellten "ergänzenden Bemerkungen zum Status des Begünstigten im Zusammenhang mit der Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen im Unionsrecht". Hier befasst sich der Generalanwalt vor allem mit der Frage, welche Einwendungen ein Unternehmen gegen die Rückforderung einer Beihilfe durch den Mitgliedstaat im nationalen gerichtlichen Verfahren machen kann (Fußnoten weggelassen, Hervorhebung hinzugefügt): "186. Wenn im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission, die eine staatliche Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung anordnet, durch ein Urteil des Gerichtshofs bestätigt wird, ist nach den Rechtsschutzmöglichkeiten zu fragen, die für die eventuell durch die Beihilfe Begünstigten in diesem Stadium eröffnet sein können. [...] 188. Ein Mitgliedstaat, der zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, frei, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts. 189. Es ist unstreitig, dass der Begriff des Unionsrechts die Grundrechte umfasst, die Einzelnen durch die Grundrechtecharta verliehen werden. Daraus folgt, dass das Vorliegen einer absoluten Pflicht zur Rückforderung für die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Personen, denen die von den nationalen Behörden unter Verstoß gegen den Vertrag gewährten Maßnahmen zugutekommen können, nicht beeinträchtigen darf. 190. Insoweit erfordert die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil erstattet, den er durch die gewährte Beihilfe erhalten hat. Es handelt sich somit um eine Eigentumsübertragung vom Begünstigten auf den Mitgliedstaat. Eine solche Handlung kann, wenn der Begünstigte sie nicht freiwillig akzeptiert, nu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. September 2011 auf http://blog.lehofer.at.
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