EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet

Der Europäische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verhältnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.

Allgemeine Filterung verboten

Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzugängen verkündet worden (Az. C-70/10). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unmöglich machen sollte, urheberrechtlich geschützte Dateien mit Hilfe von „Peer-to-Peer“-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht stützte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte „eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [können], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG vereinbar sei.

Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen Überwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Darüber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.

Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie erwägt, eine „gezielte Filterung“ zur Verhütung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu begünstigen.

Vorbeugungsanordnungen zugelassen

Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der „Durchsetzungsrichtlinie“ 2004/48 abgeleitet (Az. C-324/09), dass Inhaber von Immaterialgüterrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die Möglichkeit haben müssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung könnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, für welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.

Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend präziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage für derart weitreichende Anordnungen bilden zu können.

Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an präventive Vorbeugungsanordnungen auf:

Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004/48/EG um richterliche Anordnungen handeln. Die Modalitäten solcher Anordnungen – also die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren – müssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerege… » Vollständiger Artikel
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Themen: Eugh , Juristisches , Datenschutz IM Privatsektor , Internet-zugangsprovider , Ecommerce , Telemediengesetz , Internet-unternehmen , Ip-retention
Rechtsgebiet: Telemedienrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.

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