EuGH: Keine Filter-Pflicht des Betreibers eines Social Network zur Verhinderung von Urheberrechtsverstoessen
Der Europäische Gerichtshof hat heute im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C-360/10 – Belgische Vereniging
van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) ./. Netlog NV) entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks im
Internet nicht gezwungen werden kann, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die
unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen,
als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten:
“Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von
Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht
würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur
bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb
würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog
verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem
einzurichten.
Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der
Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder
freie Sen…
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