EuGH: Fahren ohne Fahrerlaubnis – Führerschein in der EU
ohne / / EU EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: C-184/10
Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin – Inhaberin einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis – wollte sich gegen eine
Entscheidung des Freistaats Bayern wehren, da ihr das Recht aberkannt wurde, von dieser im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu
machen. Dafür erhob sie beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Dieses gab der Klägerin Recht. Der Freistaat Bayern legte gegen
dieses Urteil beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein. Dieser beschloss sodann, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.
Der EuGH hatte die Richtlinie 91/439 auszulegen und speziell zu klären, ob ein Staat berechtigt ist, eine im europäischen Ausland
ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Nach der Richtlinie kann ein Mitgliedsstaat die Anerkennung ablehnen, sofern die
Person nicht mindestens sechs Monate in dem ausstellenden Staat einen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies war nicht der Fall.
Allerdings könnte die Richtlinie so zu verstehen sein, dass der Ausstellerstaat zunächst eine Maßnahme gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis ergreifen muss, bevor ein anderer Staat diese aberkennen kann.
Der EuGH hat nun entschieden, dass eine vorherige Maßnahme durch den Ausstellerstaat nicht erforderlich ist. Vielmehr muss die
Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat nur anerkannt werden, wenn der Inhaber einen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im
Aussteller…
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