Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Rechtslupe | 18. März 2010 — Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde im Dezember 2001 durch eine Gemeinschaftsverordnung geschaffen. Diese Verordnung defini…
EuGH hebt die Entscheidung des HABM auf, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines „rapper“ zurückgewiesen hat. (EuGH, Urteil vom 18.03.2010, Rechtssache T-9/07, Grupo Promer Mon Graphic, SA / HABM vs. Pepsico, Inc)
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde durch eine Gemeinschaftsverordnung1 geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a. dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert.
Am 9. September 2003 meldete PepsiCo beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem für Gemeinschaftsmarken zuständigen Amt, das auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Form eines „rapper“ (kleine flache oder leicht gewölbte Scheibe, auf die Farbbilder gedruckt werden können) an, die wie folgt wiedergegeben wird: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für „Werbeartikel für Spiele“ eingetragen.
Im Februar 2004 stellte Grupo Promer Mon Graphic, ein spanisches Marketing- und Werbeunternehmen, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters. Zur Begründung ihres Antrags machte dieses Unternehmen das Bestehen eines älteren Rechts, nämlich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein “Metallblech für Spiele”, geltend, dessen Anmeldetag der 17. Juli 2003 war und das wie folgt wiedergegeben wird: [ohne Abb.]
Das HABM wies den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, die mit den fraglichen Geschmacksmustern verbundenen Erzeugnisse gehörten zu einer besonderen Kategorie von Werbeartikeln, nämlich den „rappers“ oder „tazos“ (spanische Bezeichnung für „rappers“), so dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung solcher Werbeartikel „erheblich eingeschränkt“ sei. Folglich – so die Beschwerdekammer weiter – genüge der Unterschied im Profil der fraglichen Geschmacksmuster für die Schlussfolgerung, dass sie beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten.
Grupo Promer Mon Graphic hat beim Gericht auf Aufhebung dieser Entscheidung geklagt.
Ein Gemeinschaf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. März 2010 auf http://www.jur-blog.de.
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