EuGH: Erhalt von Markenfamilien erschwert - Urteil v. 13.09.2007, Rechtssache C 234/06 P
Der EuGH hat am 13.09.2007 entschieden, dass nationale Markenvorschriften unwirksam sind, die eingetragene Marken von einer
Benutzungspflicht befreien. Für die Weiterentwicklung einer Markenfamilie ist deshalb darauf zu achten, dass bei einer Anmeldung der
modernisierten Marke(n) ein Verlust der Markenrechte aus den älteren Marken eintreten kann. Das bedeutet: Für jede eingetragene
muss auch im fünfjährigen Benutzungszeitraum ein Produkt
oder eine Dienstleistung vorgehalten worden sein. Zum Erhalt sämtlicher Markenrechte einer Markenfamilie ist die Benutzung für alle
Einzelmarken (Mitglieder) nachzuweisen. Unerheblich ist, dass der Markeninhaber ähnliche Marken für gleiche Waren oder
Dienstleistungen nutzt.
Die wichtigsten Passagen der Urteilsbegründung:
„Dem Gericht ist jedoch kein Rechtsfehler mit der in Randnr. 46 seines Urteils getroffenen Feststellung unterlaufen, dass sich der
Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, der Beweislast, die ihm
gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, nicht durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen kann, die
die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, welche wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich
verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden. Der in Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 verwandte
Begriff der „berechtigten Gründe“ bezieht sich nämlich im Wesentlichen auf vom Markeninhaber unabhängige Umstände, die der Benutzung
de…
»
Vollständiger Artikel