EuGH: Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel

Auch Fluggesellschaften mit Sitz außerhalb der EU sind seit dem 1.1.2012 verpflichtet, für Flüge in die oder aus der EU Zertifikate für die von ihnen ausgestoßenen Emissionen nachzuweisen. Dies ist die Konsequenz des Urteils des EuGH vom 21.12.2011 in der Rechtssache Rs. C-366/10.

Die American Air Transport Association hatte (zusammen mit anderen Parteien) vor dem High Court of Justice of England and Wales gegen die Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU, die mit der Richtlinie 2008/101/EG beschlossen wurde, geklagt. Die Richtlinie sieht vor, dass auch Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen Emissionszertifikate erwerben und abgeben müssen. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass diese Ausdehnung auf Luftverkehrsunternehmen aus Drittsaaten gegen Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts, sowie gegen das Chicagoer Abkommen, das Kyoto-Protokoll und das Open Skies-Abkommen verstoße. In seinem Vorabentscheidungsverfahren stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie nicht gegen geltendes Völkerrecht verstößt.

Zunächst verneint der Gerichtshof eine Bindung der Europäischen Union an das Chicagoer Abkommen. Dies wird schlicht damit begründet, dass die Union nicht Vertragspartei dieses völkerrechtlichen Vertrages sei. Auch gegen die im Kyoto-Protokoll vorgesehene Verpflichtung, die Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen aus dem Luftverkehr im Rahmen der ICAO fortzusetzen, erkennt der EuGH keinen Verstoß. Zwar anerkennt der EuGH die grundsätzliche Bindung der EU an das Kyoto-Protokoll, allerdings seien die genannten Pflichten nicht unbedingt und nicht hinreichend genau, um im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden zu können.

Auch einen Verstoß gegen das Open Skies-Abkommen zwischen der EU und den USA verneint der Gerichtshof. Diesbezüglich rügten die Kläger, es handele sich bei der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel um eine Gebühr oder eine Abgabe auf Treibstoff. Diese sind nach dem Open Skies-Abkommen untersagt. Der Gerichtshof stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Emissionshandelssystem keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der getankten oder verbrauchten Treibstoffmenge aufweist, wie sie für Gebühren oder Abgaben typisch ist. Vielmehr hingen die Kosten, die das Luftverkehrsunternehmen zu tragen habe, von der Menge der ihnen ursprünglich zugeteilten Zertifikate und deren Marktpreis ab. Auch eine vom Open Skies-Abkommen verbotene Diskriminierung liege nach Ansicht des EuGH nicht vor, da alle Airlines von den Maßnahmen betroffen seien.

Auch die relevanten völkergewohnheitsrechtlichen Maßgaben sieht der EuGH nicht als verletzt an. Er stellt zunächst fest, dass die Richtlinie keine Anwendung auf Flugzeuge auf hoher See bei bloßem Überflug finde, sonder…

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Themen: Eugh , Öffentliches Recht , Airlines , Parteien , England And Wales , Kyoto Protokoll , Fluggesellschaften , Einbeziehung , High Court OF Justice , Kyoto , Zertifikate , Abflug , Emissionshandel , Luftverkehr , Öffentliches Wirtschaftsrecht , Drittländer , Oben Skies Abkommen

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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