EuGH: Die Verwendung einer geschützen Marke bei vergleichender Werbung kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt sein
Wie der EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - Az. C-533/06 nunmehr entschieden hat, ist unter bestimmten Voraussetzungen "vergleichende
Werbung" unter Verwendung bestimmter geschützter Bildmarken erlaubt. Die Entscheidung des Gerichts betrifft insbesondere die
Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 84/450/EWG), die grundsätzlich vergleichende Werbung fördern möchte und dadurch das
in gewisser Weise einschränkt. Dafür
müssen laut Urteil des EuGH kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen.Leitsätze:Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6;
Richtlinie 84/450/EWG Art. 1, Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a; EG Art. 2341. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie
84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer
eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens
in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen
erfüllt.Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der
Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die
vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die
Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist
dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke
ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich
sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar
unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten
Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.3. Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen
oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder
Dienstleistungen zu identifizieren, ist als eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 für die eigenen
Waren und Dienstleistungen des Werbenden anzusehen. 4. Unter "vergleichender Werbung" ist jede Werbung zu verstehen, die unmittelbar
oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber an…
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