EuGH: Befugnisse der finnischen Regulierungsbehörde - Kommission unterliegt
e-comm | 11. Januar 2008 — Die Beschränkung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist der Kommis…
Der EuGH hat heute sein Urteil in der Rechtssache C-424/07 (Kommission/Deutschland) zur Regulierung neuer Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation verkündet.
Darin stellt der Gerichtshof fest, dass Deutschland durch den Erlass von § 9a TKG gegen den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation (Zugangsrichtlinie 2002/19, Rahmenrichtlinie 2002/21 und Universaldienstrichtlinie 2002/22) verstoßen hat. Der politisch höchst umstrittene § 9a TKG was ins TKG eingefügt worden, um bestimmte Märkte der Regulierung per Gesetz zu entziehen. Der Gerichtshof stellt im heitigen Urteil fest, dass das TKG das Ermessen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Regulierung neuer Märkte in unzulässiger Weise einschränkt (RN 38 und 100).Gemäß Rahmenrichtlinie ("RL") obliege die Beurteilung einer Regulierungsbedürftigkeit von Märkten nicht dem nationalen Gesetzgeber sondern der Regulierungsbehörde. Paragraph 9a TKG greife daher in Befugnisse ein, die dem Regulierer durch den gemeinsamen Rechtsrahmen gewährt werden.
Art. 8 Abs. 2 RL schreibe vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste fördern müssen. Sie müssen u. a. sicherstellen, dass die Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen. Ferner müsse gewährleistet sein, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gebe, effiziente Infrastrukturinvestitionen gefördert und die Innovation unterstützen würden.
Was bedeutet diese Entscheidung für die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Dezember 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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