EuGH: Deutsche Telekom AG muss Mitbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen

EuGH Urteil vom 05.05.2011 C‑543/09 Der EuGH hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG die ihr bekannten Teilnehmerdaten ihren Mitbewerbern für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen muss. Entscheidung des Gerichts: 1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen. 2. Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse…

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Themen: Datenschutz , Eugh , Telekommunikation , Datenbank , Deutsche Telekom , Dtag , Auskunft , Deutsche Telekom AG , Teilnehmer , Auskunftsdienste , Teilnehmerdaten , Tkrecht

Erschienen 7. Mai 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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