EuGH: Deutsche Regelung über Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften beschränkt
Niederlassungsfreiheit
EuGH-Urteil vom 29.03.2007 - C-347/04
Hierzu die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Nr. 29/07:
“DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN AUF DEN BETEILIGUNGSWERT AN TOCHTERGESELLSCHAFTEN
BESCHRÄNKT DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, ist sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Das deutsche [von 1990, Anm.] sieht vor, dass eine in Deutschland niedergelassene
Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland
niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann.
Verluste gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften sind hingegen nur
abzugsfähig, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit
ausüben.
ITS Reisen, ein deutsches Unternehmen der Tourismusbranche, hat eine Tochtergesellschaft in den Niederlanden. In ihren
Jahresabschlüssen 1993 und 1994 nahm sie Abschreibungen auf den Beteiligungswert an ihrer niederländischen Tochtergesellschaft vor,
die sie bei der Ermittlung ihres in Deutschland zu versteuernden Einkommens als Verluste berücksichtigen wollte.
Da das Finanzamt Köln-Mitte ihr die Berücksichtigung der Verluste aus diesen Abschreibungen verweigerte, erhob die Rewe Zentralfinanz
eG, die Rechtsnachfolgerin von ITS Reisen, Klage beim Finanzgericht Köln. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften eine Frage zur Vereinbarkeit der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden deutschen Vorschriften über die
Abzugsfähigkeit von Verlusten deutscher Muttergesellschaften aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften mit
dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die deutsche Regelung eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit darstellt. Denn sie behandelt Muttergesellschaften steuerlich unterschiedlich, je nachdem, ob ihre Verluste
aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. Sie
hält sie daher davon ab, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen.
Sodann untersucht der Gerichtshof, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist.
Er weist u. a. darauf hin, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von gebietsansässigen Muttergesellschaften, je nachdem,
ob sie Tochtergesellschaften im Ausland haben oder nicht, nicht allein damit gerechtfertigt werden kann, dass sie sich dafür
entschieden haben, wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem der Niederlassungsstaat seine
Besteuerungszuständigkeit…
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