EuGH: deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "überwiegend staatlich finanziert"

Mit dem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-337/06 Bayerischer Rundfunk u.a. hat der EuGH klargestellt, dass die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind (zu den Schlussanträgen in dieser Sache siehe schon hier). Der für Einstufung als öffentlicher Auftraggeber maßgebliche Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ ist dabei funktionell zu verstehen (Randnr. 40 ), kann es auch zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, oder ob der Staat den Rundfunkanstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen (Randnr. 47). Der EuGH hält fest, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung in einem staatlichen Akt hat: "Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar." …

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Themen: Eugh , Rundfunk , FH

Erschienen 13. Dezember 2007 auf http://blog.lehofer.at.

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