EuGH zur Datenweitergabe an Auskunftsdienste: Mitgliedstaaten können über Art 25 UD-RL hinausgehende Pflichten festlegen

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-543/09 Deutsche Telekom über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Dabei ging es um die Weitergabe von Teilnehmerdaten zum Zweck der Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen bzw zum Betrieb von Auskunftsdiensten. Die Entscheidung entspricht den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak, sodass es eigentlich ausreicht, auf meinen Beitrag zu diesen Schlussanträgen zu verweisen. Das Wichtigste knapp zusammengefasst: Die Universaldienst-RL verpflichtet Unternehmen nur zur Weitergabe der eigenen Teilnehmerinformationen, auch wenn sie vielleicht Teilnehmerdaten auch von Dritten haben: "Aus alledem folgt, dass die 'relevanten Informationen' im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen." (RN 37) Die Universaldienst-RL sieht keine vollständige Harmonisierung des Verbraucherschutzes vor (so schon im Urteil Telekommunikacja Polska); den Mitgliedstaaten steht es "grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern." Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen. Ein wenig spannender ist die Frage nach dem Zustimmungserfordernis gemäß Art 12 der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation: kann ein Teilnehmer der Aufnahme (nur) in ein bestimmtes…

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Themen: Deutschland , Eugh , Deutsche Telekom , Telekomrecht , Teilnehmerverzeichnis

Erschienen 5. Mai 2011 auf http://blog.lehofer.at.

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