EuGH zur Nachfolge bei dem Tod des Urhebers
Presserecht aktuell | 20. April 2010 — In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass aus der europäischen Richtlinie über das Folgerecht des Urhe…
Rechtsnormen: Art. 6 Abs. 1 EGV Richtlinie 2001/84; Art. 95 EGV
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2010 (Az. 4 U 127/10) entschieden, dass die Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers eines Originals eines Kunstwerkes iSv RL 2001/84/EG einer mitgliedsstaatlichen Regelung, nach der unter Ausschluss von etwaigen Vermächtnisnehmern ausschließlich die gesetzlichen Erben des Urhebers Anspruch auf Folgerechtsvergütungen haben, nicht entgegensteht.
Zum Sachverhalt:
Der weltbekannte Maler Salvador Dali hinterließ bei seinem Tod fünf verwandte Angehörige als gesetzliche Erben. Allerdings hatte Dali mit seinem Testament wirksam den spanischen Staat zum Alleinerben seiner Immaterialgüterrechte eingesetzt. Diese Rechte werden von einer spanischen Stiftung verwaltet, für die eine spanische Verwertungsgesellschaft (VEGAP) Urheberrechte an Dalis Werk nutzt. Mit der Nutzung in Frankreich hat VEGAP eine französische Schwestergesellschaft (ADGAP) beauftragt. Diese leitete nun die in Frankreich anfallenden Folgerechtsvergütungen allerdings nicht an die VEGAP, sondern an Dalis gesetzliche Erben weiter. Man berief sich hier auf eine nationale Regelung (Art. L 122-8 Code de la propriete intellectuelle), nach der Folgerechtsvergütungen unabhängig vom Testament des Erblassers allein unter den gesetzlichen Erben aufzuteilen seien. Die spanische Stiftung verklagte nun die VEGAP und ihre Schwester ADAGP vor einem zuständigen französischen Gericht auf Zahlung der entsprechenden Folgerechtsvergütungen, da sie nach spanischem Recht Erbe und damit Folgerechtsinhaberin iSv Art. 6 Abs. 1 RL 2001/84/EG sei.
Der EuGH lehnte den Antrag der Spanier nun ab. Demnach könnten die Mitgliedsstaaten ohne Europarechtsverstoß mit nationalen Gesetzen einen bestimmten Personenkreis festlegen, dem nach dem Tod des Erblassers (Urhebers) Anspruch auf Folgerechtsvergütungen zustünden.
Kommentar:
Gemäß vorliegendem Urteil des höchs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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