EuGH, C‑406/10: Zum Rechtsschutz für Funktionalität, Programmiersprache oder Dateiformat eines Computerprogramms nach Europäischem
Recht
Der EuGH hat in der Rechtssache C‑406/10 am 2. Mai 2012 in einer Auseinandersetzung zwischen dem SAS Institute Inc. und der World
Programming Ltd u.a. entschieden, dass die Funktionalität eines Programms nicht auf der Grundlage der Computerrichtilinie
urheberrechtlich geschützt ist. Dasselbe gilt für die Programmiersprache - eine zur Zeit auch zwischen und Google diskutierte Frage. Hintergrund der Auseinandersetzung war das
SAS-System, mit dem Nutzer in der SAS-eigenen Sprache Programme (Skripte) schreiben und verwenden können. World Programming Ltd
erstellte als Alternative das „World Programming System“, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten nachbildet, damit SAS-Scripts
auch mit dem „World Programming System“ ausgeführt werden konnten. SAS klagte in der Folge gegen WPL wegen Verletzung des
Urheberrechts an den Computerprogrammen und Handbüchern ihres Systems. Vor diesem Hintergrund legte der High Court of Justice
(England & Wales) dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der EuGH wie folgt beantwortet: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die
Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms
verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den
Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin
auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms,
ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem
Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen
zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass
diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an die…
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