Avalprovision Marktübliche 2010: EU-Beihilferecht: Den Bürgen darfst Du würgen?!?
CMS Hasche Sigle | 31. Mai 2011 — Gewährt die öffentliche Hand Bürgschaften zu marktunüblichen Konditionen, so liegt darin eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des…
Schon seit Jahren wurde gestritten – nun hat der Europäische Gerichtshof zwar sein lange erwartetes Urteil im Verfahren Residex (Rs. C-275/10 – Entscheidung vom 8. Dezember 2011) verkündet, die Unsicherheiten sind damit aber noch nicht beseitigt: Gewährt die öffentliche Hand eine Staatsbürgschaft zu vergünstigten Konditionen, ohne zuvor eine erforderliche Genehmigung der EU-Kommission einzuholen, so bleibt es fürs Erste dem jeweiligen nationalen Richter überlassen, welche Auswirkungen dieses staatliche Fehlverhalten auf die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags hat.
Rechtlicher Hintergrund
Hintergrund der Streitigkeiten war, dass in der Gewährung vergünstigter Bürgschaften eine Beihilfe nach Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen ist. Wird eine Beihilfe ohne vorherige Genehmigung der EU-Kommission gewährt, so verstößt die Gewährung gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV. In Deutschland droht als Folge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtigkeit der gewährenden Verträge. Verspricht die öffentliche Hand dem Kreditnehmer nun die Übernahme einer Bürgschaft, ohne dafür eine marktgerechte Avalprovision zu verlangen, so liegt das Beihilfenelement regelmäßig in diesem Versprechen. Umstritten war bislang, ob die Nichtigkeit auch auf den Bürgschaftsvertrag zwischen öffentlicher Hand und Kreditgeber „durchschlägt“, wenn dieses Vertragsverhältnis selbst keine Beihilfe beinhaltet.
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit im Fall Residex lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte einem anderen ein Darlehen gewährt, das die Hafenbehörde der Stadt Rotterdam durch eine Bürgschaft absicherte. Dabei konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Bürgschaft für eine schon bestehende Forderung übernommen wurde, und zwar im Rahmen einer Umschuldung. Die Bürgschaft wurde nicht bei der Europäischen Kommission notifiziert. Als die Hafenbehörde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollte, verweigerte diese die Zahlung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen in den Niederlanden erfolglos. Man argumentierte, dass die Bürgschaft Beihilfenelemente enthalte. Da die Bürgschaft nicht notifiziert worden sei, verstoße sie gegen das Durchführungsverbot und sei damit nichtig. Der Hohe Rat der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) legte dann die Frage nach der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags dem Europäischen Gerichtshof vor.
GA Kokott: Keine Nichtigkeit!
Die deutsche Generalanwältin Kokott war – wie im Blog berichtet – in ihren Schlussanträgen vom 26. Mai 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags nach Unionsrecht ausgeschlossen sei. So könne die Nichtigkeit dazu führen, dass das gesamte Darlehen zurückgefordert würde, obgl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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