EuGH: BUD
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als teilweise auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das
Gericht zurück
Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn
sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt
wird
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als
lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann.
Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als
Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an.
Die tschechische Brauerei Budìjovický erhob gegen die
Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen
machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und gemäß dem Lissabonner Abkommen2 und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der
früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen3 geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“
geltend.
Das HABM wies die Widersprüche von Budìjovický Budvar insgesamt u. a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen
Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und
Portugal unzureichend seien.
Budìjovický Budvar erhob Klage beim Gericht erster Instanz, das die des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei4 aufgehoben
hat. Das Gericht hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden
Bezeichnung Rechtsfehler begangen.
Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.
Zunächst hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche
Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass das fragliche
Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur
dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Tei…
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