EuGH: Britische Thin Cap Rule europarechtswidrig
am 14.03.2007 von http://www.steuerrechtblog.de
EuGH-Urteil vom 13.03.2007 - C-524/04
Pressemitteilung Nr. 22/07 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):
“DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN KÜNSTLICHE STEUERLICHE KONSTRUKTIONEN ANWENDBAR
Diese Vorschriften sind nur zu rechtfertigen, wenn sie den betroffenen Gesellschaften die Möglichkeit bieten, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss eines Geschäfts beizubringen, und wenn gezahlte Zinsen nur insoweit in ausgeschüttete Gewinne umqualifiziert werden, als sie den Betrag übersteigen, der in einer Situation des freien Wettbewerbs vereinbart worden wäre.
Das britische Steuerrecht enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Missbräuchen, mit denen gegen die „Unterkapitalisierung“ von Gesellschaften vorgegangen werden soll. Zahlt eine Gesellschaft Zinsen auf ein Darlehen, so können diese Zahlungen von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden. Hingegen sind auf Gewinnausschüttungen Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Bei einer Unterkapitalisierung wird eine Gesellschaft durch Darlehen statt durch Eigenmittel finanziert, um in den Genuss einer günstigeren steuerlichen Behandlung zu kommen. Die genannten Vorschriften, die in verschiedener Ausgestaltung bis 2004 in Kraft waren, beschränken deshalb unter bestimmten Umständen die Abzugsfähigkeit der von britischen Tochtergesellschaften an gebietsfremde Gesellschaften gezahlten Zinsen. Diese Beschränkungen sind nicht auf Gesellschaften anwendbar, die Zinsen an eine gebietsansässige Gesellschaft zahlen.
Von 1988 bis 1995 galt für den Fall der Darlehensgewährung durch eine gebietsfremde Gesellschaft an eine gebietsansässige Tochtergesellschaft, dass alle Zinszahlungen als ausgeschüttete Gewinne behandelt wurden, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmte. Mit verschiedenen Staaten geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sahen vor, dass die Zinsen dann abzugsfähig waren, wenn ihre Höhe nicht den Betrag überstieg, der ohne eine besondere Beziehung zwischen den Vertragsparteien gezahlt worden wäre.
Für die Zeit von 1995 bis 2004 galt, dass …
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