EuGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks (wie Facebook) ist nicht verpflichtet, ein Filter-System zur Vorbeugung von
Urheberrechtsverstößen einzurichten
EuGH, vom 16.02.2012, Az. C-360/10
Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks (wie Facebook) nicht verpflichet ist, präventiv, allein auf
eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt ein Filter-System zur Vorbeugung von Urheberrechtsverstößen einzurichten, das unterschiedslos
auf alle Nutzer des Netzwerks anwendbar ist. Die Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM) hatte gegen den
niederländischen Betreiber NV geklagt. Eine solche
Pflicht würde, so der EuGH, “sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht
aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den
Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.”
Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:
“Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die von Nutzern dieser Plattform
eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen; somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts.
Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen
Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können,
an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann
ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und
schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren. Eine solche präventive
Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien
erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen
verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von
Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der
Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 24.11.2011,
Scarlet Extended, C-70/10, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 126/2011).
Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von
Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hostin…
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