EuGH: Wann besteht Recht auf Daueraufenthalt in der BRD?

In diesem Fall ging es um zwei polnische Staatsangehörige, die bereits vor dem Betritt Polens zur Europäischen Union nach Deutschland gekommen waren und dort lebten. Das war ihnen aufgrund humanitärer Gründe möglich. Als Polen EU-Mitgliedsstaat wurde, beantragten sie das Recht auf Daueraufenthalt. Das wurde aufgrund fehlender Arbeit der klagenden Personen zurückgewiesen. Sie hatten außerdem nicht genügend Existenzsicherungen. Dagegen gingen sie weiter vor und wollten eine erneute Entscheidung bewirken. Das veranlasste den EuGH grundsätzlich den Begriff des “rechtmäßigen Aufenthalts” zu diskutieren.

Bundesverwaltungsgericht befragt Gerichtshof der Europäischen Union

Das Bundesverwaltungsgericht gab offene Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union weiter. Darunter waren folgende: Wann ist ein Aufenthalt im Aufnahmestaat innerhalb der EU als “rechtmäßig” zu erachten? Welche Voraussetzungen müssen die Personen, die um Aufnahme ersuchen, erfüllen?

EuGH: Voraussetzungen für Erwerb auf Daueraufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat

Zunächst können sich EU-Angehörige und Nicht-BRD-Angehörige in Deutschland, besitzen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, bis zu drei Monaten aufhalten. Wollen sie länger bleiben, dann muss derjenige oder diejenige zum Beispiel einen Arbeitgeber in Deutschland haben oder selbstständig tätig sein. Seine Familienangehörigen muss er selbst versorgen können. Sozialhilfeleistungen darf er keine beziehen. Außerdem muss Krankenversicherungsschutz vorliegen. Hinzukommen muss die Dauer des Aufenthalts von fünf Jahren in der BRD. Während dieser Zeit müssen die genannten Bedingungen erfüllt sein. Ist all dies gegeben, kann das Recht auf Daueraufenthalt erworben werden.

Auch Aufenthalt vor EU-Beitritt kann geltend gemacht werden

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sei daher, so der Gerichtshof laut Pressemitteilung, so auszulegen, dass der Aufenthalt “im Einklang mit den Voraussetzungen nach dem Unionsrecht” erfolgt haben muss. Dies ist unabhängig davon, ob dieser nun vor dem EU-Beitritt liegt oder nicht. Somit – so der Beschluss – wird grundsätzlich auch die …

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Themen: Eugh , Polen , Eu-richtlinie , Gerichtshof Der Europäischen Union , Drittstaatsangehörige , Art. 16 Abs. 1 Der Richtlinie 2004/38 , Aufnahmestaat , Eu-angehörige , Mindestaufenthaltsdauer Von 5 Jahren , Recht Auf Daueraufenthalt
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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