EuGH: Die Annahme von Schleichwerbung setzt nicht notwendigerweise eine Gegenleistung voraus

EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C‑52/10 Art. 1 lit d. 89/552 EU-RL

Der EuGH hat entschieden, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn für die fragliche Werbung kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gezahlt worden ist. Zum Volltext der Entscheidung: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer)

In der Rechtssache C‑52/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvouliotis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2010, in dem Verfahren

gegen

erlässt der Gerichtshof (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des ….

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL” (im Folgenden: Eleftheri tileorasi) und Herrn Giannikos einerseits und dem Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (Minister für Presse und Medien) und dem Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (Nationaler Rundfunk- und Fernsehrat, im Folgenden: ESR) andererseits über eine Entscheidung des ESR, mit der gegen Eleftheri tileorasi und Herrn Giannikos eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften über Schleichwerbung verhängt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 lautet:

„Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, muss die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden; die Mitgliedstaaten müssen das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.”

Art. 1 Buchst. c und d dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

c) ‚Fernsehwerbung‘ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gege…

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Themen: Eugh , Urteil , Fernsehen , Schleichwerbung , Rundfunk , Europäischer Gerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Griechenland , Eugh Urteil , Entgelt , Gegenleistung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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