EuGH: ab sofort verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Nach § 622 Absatz 1 BGB kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen ordentlich gekündigt werden. Mit
zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich jedoch die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, wozu § 622
Absatz 2 BGB einen Fristenplan enthält. Allerdings ist in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB geregelt, daß bei "der Berechnung der
Beschäftigungsdauer .. Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt" werden.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser den
Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität bei der Kündigung jüngerer Arbeitnehmer zugestehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) hat nun mit Urteil vom 19. Januar 2010 (AZ: C-555/07) entschieden, daß die Regelung im BGB zur Nichtberücksichtigung von
Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebenjahr liegen, wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen des Alters
(unions)rechtswidrig ist und von den nationalen Gerichten ab sofort nicht mehr angewendet werden darf.
Das Gericht hat das gesetzgeberischen Ziel bzw. die Einschätzung, "daß es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und
schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, und daß ihnen größere Flexibilität zugemutet werden könne" und
deshalb " .. kürzere Kündigungsfristen für jüngere deren Einstellung, indem sie die personalwirtschaftliche Flexibilität erhöhten",
erleichterten, zwar grundsätzlich für legitim erachtet.
Der EuGH führt aber in seinem Urteil weiter aus, daß die Regelung gleichwohl unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist: "Diese
Regelung ist jedoch keine im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels angemessene Maßnahme, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung
sind" und die ".. Verlängerung der Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer .. für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung
des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der …
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