EuGH vom 10.4.2012: Verfolgung des Einschleusens von Ausländern bei wirksamen aber durch arglistige Täuschung erlangtem Visum (C-83/12)

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 43/12 Luxemburg, den 10. April 2012

Urteil in der Rechtssache C-83/12 PPU Minh Khoa Vo Presse und Information

Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich verfolgen, wenn die in das Hoheitsgebiet der Union geschleusten Drittstaatsangehörigen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum verfügen, das noch nicht annulliert wurde

1 Das Unionsrecht sieht Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten vor. Sie dienen zur Schaffung eines Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

Das zuständige Konsulat, das einen Antrag auf Erteilung eines Visums prüft, muss feststellen, ob die Voraussetzungen für die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union erfüllt sind. Insbesondere ist zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass ein Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde, wird das Visum annulliert. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats annulliert, der es erteilt hat, kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

Herr Vo, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland wegen des Einschleusens von Ausländern strafrechtlich verfolgt. Er gehörte vietnamesischen Banden an, die Staatsangehörige dieses Landes illegal nach Deutschland schleusten. Eine Bande ging in der Weise vor, dass dem ungarischen Konsulat in Vietnam vorgespiegelt wurde, bei den vietnamesischen Staatsangehörigen handele es sich um Mitglieder touristischer Reisegruppen, wobei diese Reisen in Wirklichkeit nur in den ersten Tagen gemäß dem Reiseprogramm durchgeführt wurden. Anschließend wurden die vietnamesischen Staatsangehörigen, die zwischen 10 000 USD und 15 000 USD gezahlt hatten, in verschiedene Länder, meist nach Deutschland, gebracht.

Eine andere Bande machte sich den Umstand zunutze, dass vietnamesische Staatsangehörige in Schweden auf wenige Monate befristete Arbeitsvisa als Beerenpflücker erlangen konnten. Nachdem die vietnamesischen Staatsangehörigen Arbeitsvisa erhalten und an die Schleuser zwischen 500 Euro und 2 000 Euro g…

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Themen: Eugh , Luxemburg , Ausländerrecht

Erschienen 17. April 2012 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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