EuG: Zwischen „PEPE“ und „PEPE Jeans“ einerseits und „PEPEQUILLO“ anderseits besteht Verwechselungsgefahr

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 GMV

Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az. T-580/08) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass im Bereich der Bekleidungsindustrie zwischen den Marken „PEPE“ und „PEPE Jeans“ sowie der Marke „PEPEQUILLO“ Verwechselungsgefahr besteht.

Zum Sachverhalt:

Streitgegenstand war die Frage, ob zwischen den älteren Marken „PEPE“ und „PEPE Jeans“ sowie der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „PEPEQUILLO“ eine Verwechselungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 GMV besteht. Nachdem die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch der Klägerin, die Inhaberin der Marken „PEPE“ und „PEPE Jeans“ ist, zunächst stattgab, wies die Erste Beschwerdekammer den Widerspruch zurück. Das EuG hob die Entscheidung der Beschwerdekammer nun auf und bestätigt somit die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs der Klägerin.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme, aber nicht auf Einzelheiten achte. Bei einer Zerlegung des Wortzeichens in seine Einzelwortbestandteile könne es durchaus sein, dass beispielweise der spanische Durchschnittsverbraucher, auf den es hier ankomme, das Zeichen in „pepe“ und „quillo“ aufteile, da er diese Begriffe verstehe. So bedeute „pepe“ eine Verkleinerungsform des Vornamens „José“ und „quillo“ sei eine Abkürzung des Wortes „chiquillo“; beide Bestandteile zusammen bedeuten also „Pepe, der kleine Junge“. Obwohl der Begriff „PEPEQUILLO“ als solcher keine Bedeutung habe, könne der spanische Durchschnittsverbraucher daher ein Wortspiel mit der älteren Marke annehmen.

Darüber hinaus genießt die Marke „PEPE“ wenigstens im spanischen Raum eine gewisse Wertschätzung und habe dort erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt, die aufgrund der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Wortzeichen eine Verwechselungsgefahr begründe. Zusätzlich bestehe gerade im Bereich der Textilindustrie die Gefahr, dass infolge der Wertschätzung der älteren Marken „PEPE“ und „PEPE Jeans“ die beantragte Marke „PEPEQUILLO“ unter Verstoß gegen geltendes Recht die Wertschätzung der älteren Marken ausnutzt. So ziehe „PEPEQUILLO“ möglicherweise Verbraucher an, die tatsächlich Interesse an den ihn bekannten Marken „PEPE“ und „PEPE Jeans“ hätten.

Hier die Begründung im Wortlaut:

„Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der Entscheidung in der Sache ausgeführt, dass sich „die Marke PEPEQUILLO … [von der älteren Marke PEPE] sowohl im Bild als auch im Klang [unterscheidet], da sie viel länger ist und die Betonung auf der [dritten] Silbe … liegt“. Der Ausdruck „pepe“ erscheint am Anfang des Zeichens PEPEQUILLO. Außerdem unterscheidet sich das Zeichen PEPEQUILLO zwar vom älteren Zeichen PEPE aufgrund seiner letzten beiden Silben, die länger sind als seine ersten beiden Silben, und von allen älteren Zeichen dadurch, dass es aus einem einzigen, vergleichsweise…

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Themen: Eug
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 4. August 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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