EuG: Zwischen den Kennzeichen “Focus” und “Acno Focus” besteht Verwechselungsgefahr
EuG, vom 14.04.2011, Rs. T-466/08 §§ Art. 8 Abs. 1 lit.
b; 43 Abs. 2, 3 EU-VO 40/94 bzw. EU-VO 207/2009
Das Gericht der Europäischen Union (Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass die der “Acno Focus”
nach des Inhabers der Marke “Focus”
abgelehnt werden kann, da eine bestünde. Zitat: “Es ist festzustellen, dass das „Acno“ der Anmeldemarke für das relevante auf das deutsche Wort „Akne“ hinweisen und daher von ihm mit Produkten zur
Aknebehandlung in Verbindung gebracht werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin einen solchen Zusammenhang nicht
vollständig ausschließt. Sie hat nämlich nur ausgeführt, dass zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Schminkmitteln nicht
nur Produkte zur Aknebehandlung gehörten, womit anzunehmen wäre, dass das Element „Acno“ zumindest für einen Teil der in der
Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens jedoch auch dann abgelehnt
werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden
Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre
sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es
beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002,
II-1939, Randnr. 40, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 92). Überdies ist das Element „Acno“ nicht
geeignet, dem Element „Focus“ so viel Aufmerksamkeit zu entziehen, …
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