EuG: Kein Markenschutz für BOUNTY-Schokoriegel

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat. Für den Schokoriegel BOUNTY, der von der Mars Inc. vertrieben wird, kommt ein solcher Schutz als Gemeinschaftsmarke nicht in Betracht - so das Urteil des EuG.

Am 24.04.2003 wurde die dreidimensionale Form des Schokoladeriegels BOUNTY auf Antrag seines Herstellers, der Mars Inc., vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokoladeproduzent Ludwig Schokolade die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke, da sie keine Unterscheidungskraft besitze.

Im Oktober 2007 erklärte das HABM dann die Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze, da ihr Aussehen nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betroffenen Branche abweiche. Weiter war es der Ansicht, dass mit den von Mars vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen worden sei, dass die Marke für die betreffenden Waren durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hätte.

Mars erhob gegen die Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz - dies jedoch ohne Erfolg (vgl. EuG, Urt. v. 08.07.2009 - RS T-28/08). Möglich bleibt jedoch noch immer der Gang zum EuGH.

Das Gericht erinnerte daran, dass eine dreidimensionale Marke, die einfach aus der Form der Ware besteht, nur eingetragen werden kann, wenn diese Form erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht, damit der Durchschnittsverbraucher das betreffende Produkt auf Anhieb und mit Gewissheit von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die angeblich unterscheidungskräftigen Merkmale des Riegels, nämlich seine abgerundeten Enden sowie die drei Pfeile oder Winkel auf seiner Oberseite, nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladeriegel verwendet werden.

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke voraussetzt, dass zumindest ein erheblicher Teil de…

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Themen: Eug , Gewerblicher Rechtsschutz/ip

Erschienen 14. Juli 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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