Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten
Rechtslupe | 18. März 2013 — Der Beschluss der EU-Kommission über die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 ist nach einem Urte…
(LEXEGESE) - Der EuG hat mit Urteil vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-370/11 die Klage Polens gegen die Kommission abgewiesen. I. Sachverhalt Um Emissionen von Treibhausgas zu verringern, hat der Unionsgesetzgeber 2003 eine Richtlinie erlassen, mit der er ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen hat. Nach dieser Richtlinie war es Aufgabe der Kommission, die nötigen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die kostenlose Zuteilung dieser Emissionszertifikate zu harmonisieren. Die Kommission hat daher 2011 einen Beschluss erlassen, der im Wesentlichen die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die in der Richtlinie definierten ortsfesten Anlagen in Handelszeiträumen ab 2013 regelt. Sie hat für jeden Sektor und Teilsektor so genannte Benchmarks festgelegt, die sich an der Durchschnittsleistung der effizientesten Anlagen des jeweiligen Sektors oder Teilsektors in den Jahren 2007 und 2008 orientieren. Auf der Grundlage dieser Benchmarks wird dann ab 2013 die Zahl der Emissionszertifikate berechnet, die jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilen sind. Polen war der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission sowohl gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als auch gegen die Richtlinie verstoße, und hat deshalb Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben. II. Die Entscheidung des EuG In seinem Urteil vom 7. März 2013 stellt das Gericht erstens fest, dass der Beschluss eine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie darstellt, die ihrerseits auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV zur Umweltpolitik erlassen wurde. Das Gericht weist deshalb die Klage Polens ab, soweit dieser Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Hinblick auf die Bestimmungen des AEUV zur Energiepolitik in Frage stellt. Das Gericht stellt zweitens fest, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, als sie sich bei der Festlegung der Benchmarks für die Berechnung der Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate zur Gleichbehandlung von Anlagen entschieden hat, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, weil sie unterschiedliche Brennstoffe verwenden. Das Gericht stellt drittens fest, dass der angefochtene Beschluss die wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Maßnahmen zur CO2-Reduzierung angemessen berücksichtigt. Zum einen werden die anwendbaren Durchführungsbestimmungen ab 2013 schrittweise eingeführt. Da die Anlage…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://lexegese.blogspot.com.
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