EuG zum Bekanntheitsschutz im Markenrecht
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. C EG-VO Nr. 40/49; jetzt: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c EG-VO
Nr. 207/2009
Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. T-255/08 (HABM)) hat das EuG entschieden, dass ein Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 8
Abs. 1 lit. b iVm Art. 8 Abs. 2 lit. c EG-VO Nr. 40/49 voraussetzt, dass das Zeichen als Marke verwendet wird und als Marke bekannt
ist. Allein die allgemeine Bekanntheit des Namens eines Künstlers reicht für einen solchen Schutz nicht aus.
Zum Sachverhalt:
Der auf der Balearen-Insel Ibiza ansässige DJ Jose Maria Padilla Requena hatte die Wortmarke „Jose Padilla“ für das Komponieren und
Aufführen von Musik sowie für CDs angemeldet. Hiergegen wehrte sich die Rechteinhaberin verschiedener Zeichen des in Spanien
bekannten Komponisten „Jose Padilla“.
Nachdem die Beschwerdekammer des HABM diesen Widerspruch zurückwies, hatte auch die Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Entscheidung keinen Erfolg. Die Rechteinhaberin, die zugleich auch eine Nichte des Komponisten „Jose Padilla“ ist, beschränkte sich
in ihrer Klage auf den Vortrag, das Zeichen „Jose Padilla“ sei notorisch bekannt.
Das EuG wies die Klage nun ab.
So lehnt das Gericht einen markenrechtlichen Bekanntheitsschutz des Zeichens ab. So sei der Komponist zwar allgemein bekannt und
seine Musik werde auch wertgeschätzt, die Klägerin konnte allerdings nicht entscheidend darlegen, dass der Begriff „Jose Padilla“ zur
Kennzeichnung der Marke benutzt werde. Bei Verwendung des Begriffs auf CDs oder DVDs gehen die Verkehrskreise davon aus, dass sich
auf diesen Artikeln Musik des Jose Padilla befinde. Eine Benutzung des Namens auf Textilien oder Weinflaschen stelle keine Nutzung
als Marke dar.
Auch ein Verweis der Klägerin auf ein Namensrecht aus Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94 sei nicht vertretbar, da „Jose Padilla“ nicht ihr
eigener Namen sei. Darüber hinaus könne sich die Klägerin nach Ansicht des Europagerichts auch nicht auf urheberrechtliche Ansprüche
an den Werken stützen, da dies kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht gemäß Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94
darstelle.
Kommentar:
Zuletzt hatte der BGH einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es um den markenrechtlichen Schutz von Bildnissen berühmter
Persönlichkeiten ging. Hier entschieden die Bundesrichter, dass Bildnissen berühmter Persönlichkeiten dann markenrechtlicher Schutz
zusteht, wenn die Produkte keinen (direkten) Bezug zu der berühmten Person aufweisen. Wenn der Verkehr allerdings einen Bezug
zwischen dem Produkt Persönlichkeit herstellt, ist das Porträt nicht unterscheidungskräftig und somit nicht als Marke zu schützen
(vgl. BGH-GRUR 2008, 1093 – „Marlene-Dietrich-Bildnis I“). Aktuell entschied der BGH mit Beschluss vom 31. März 2010 (Az. I ZB 62/09
– Marlene-Dietrich-Bildnis II) einen weiteren ähnlic…
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