EuG zum Bekanntheitsschutz im Markenrecht

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. C EG-VO Nr. 40/49; jetzt: Art. 8 Abs. 5, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c EG-VO Nr. 207/2009

Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. T-255/08 (HABM)) hat das EuG entschieden, dass ein Bekanntheitsschutz nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1 lit. b iVm Art. 8 Abs. 2 lit. c EG-VO Nr. 40/49 voraussetzt, dass das Zeichen als Marke verwendet wird und als Marke bekannt ist. Allein die allgemeine Bekanntheit des Namens eines Künstlers reicht für einen solchen Schutz nicht aus.

Zum Sachverhalt:

Der auf der Balearen-Insel Ibiza ansässige DJ Jose Maria Padilla Requena hatte die Wortmarke „Jose Padilla“ für das Komponieren und Aufführen von Musik sowie für CDs angemeldet. Hiergegen wehrte sich die Rechteinhaberin verschiedener Zeichen des in Spanien bekannten Komponisten „Jose Padilla“.

Nachdem die Beschwerdekammer des HABM diesen Widerspruch zurückwies, hatte auch die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keinen Erfolg. Die Rechteinhaberin, die zugleich auch eine Nichte des Komponisten „Jose Padilla“ ist, beschränkte sich in ihrer Klage auf den Vortrag, das Zeichen „Jose Padilla“ sei notorisch bekannt.

Das EuG wies die Klage nun ab.

So lehnt das Gericht einen markenrechtlichen Bekanntheitsschutz des Zeichens ab. So sei der Komponist zwar allgemein bekannt und seine Musik werde auch wertgeschätzt, die Klägerin konnte allerdings nicht entscheidend darlegen, dass der Begriff „Jose Padilla“ zur Kennzeichnung der Marke benutzt werde. Bei Verwendung des Begriffs auf CDs oder DVDs gehen die Verkehrskreise davon aus, dass sich auf diesen Artikeln Musik des Jose Padilla befinde. Eine Benutzung des Namens auf Textilien oder Weinflaschen stelle keine Nutzung als Marke dar.

Auch ein Verweis der Klägerin auf ein Namensrecht aus Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94 sei nicht vertretbar, da „Jose Padilla“ nicht ihr eigener Namen sei. Darüber hinaus könne sich die Klägerin nach Ansicht des Europagerichts auch nicht auf urheberrechtliche Ansprüche an den Werken stützen, da dies kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht gemäß Art. 8 Abs. 4 EG-VO Nr. 40/94 darstelle.

Kommentar:

Zuletzt hatte der BGH einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es um den markenrechtlichen Schutz von Bildnissen berühmter Persönlichkeiten ging. Hier entschieden die Bundesrichter, dass Bildnissen berühmter Persönlichkeiten dann markenrechtlicher Schutz zusteht, wenn die Produkte keinen (direkten) Bezug zu der berühmten Person aufweisen. Wenn der Verkehr allerdings einen Bezug zwischen dem Produkt Persönlichkeit herstellt, ist das Porträt nicht unterscheidungskräftig und somit nicht als Marke zu schützen (vgl. BGH-GRUR 2008, 1093 – „Marlene-Dietrich-Bildnis I“). Aktuell entschied der BGH mit Beschluss vom 31. März 2010 (Az. I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II) einen weiteren ähnlic…

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Themen: Vortrag
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 19. Oktober 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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