EU-Verschmelzungsrichtlinie
Am 25.11.2005 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten veröffentlicht worden. Sie tritt am 15. Dezember 2005 in Kraft.
Bei den europäischen Kapitalgesellschaften besteht ein Bedarf an Kooperation und Reorganisation. Im Hinblick auf Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten stoßen sie jedoch innerhalb der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher wurde eine gemeinschaftsrechtliche Regelung als erforderlich angesehen, die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlicher Rechtsform, die dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, erleichtert, um auf diese Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Mit dieser Richtlinie wird die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft aus einem Mitgliedstaat mit einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn das innerstaatliche Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Verschmelzungen zwischen Unternehmen solcher Rechtsformen erlaubt.
Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, ist in der Richtlinie vorgesehen, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und jeden beteiligten Dritten weiterhin die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts gelten, das im Falle einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, sollen keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs einführen, es sei denn, derartige Beschränkungen lassen sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere durch die Erfordernisse des Gemeinwohls rechtfertigen und sind zur Erfüllung solcher vorrangigen Erfordernisse erforderlich und angemessen.
Der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung muss für alle an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleich lauten. Es wird daher festgelegt, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit zu geben ist, weitere Angaben zu vereinbaren.
Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter muss für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften sowohl der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung als auch der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung im entsprechenden öffentlichen Register offen gelegt werden.
Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sollen vorsehen, dass auf einzelstaatlicher Ebene für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften von einem oder mehreren Sachverständigen ein Bericht über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung erstellt wird. Um die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallenden Sachverständigenkosten zu begrenzen, wird die Möglichkeit vorgesehen, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Die Gesellschafterversammlung jeder Gesellschaft muss dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.
Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, soll die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von der einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden soll, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser einzelstaatlichen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde handeln. Es wird auch festgelegt, nach welchem einzelstaatlichen Recht sich der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, nämlich das Recht, das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebend ist.
Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollen die Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung angegeben werden, wobei danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit wird vorgeschrieben, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr für nichtig erklärt werden kann.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt. Die für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die gemäß diesen Rechtsvorschriften erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Diese Richtlinie lässt desweiteren die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sein soll.
Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte unterliegen weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten, die in der Massenentlassungs-Richtlinie des Rates (98/59/EG), der Unternehmensübergangs-Richtlinie des Rates (2001/23/EG), der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG) sowie der Richtlinie des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (94/45/EG) genannt sind. Haben die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften — einschließlich in mit Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des Aufsichtsorgans — oder sieht dieses Recht nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor, so muss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft neu geregelt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Verfahren der Verordnung und der Richtlinie zur Europäischen Gesellschaft (SE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer anzuwenden, jedoch mit den Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem einzelstaatlichen Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für eine rasche Aufnahme der in Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden. Bei der Ermittlung des Umfangs der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften soll auch der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Leitungsgremiums berücksichtigt werden, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, wenn eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Verschmelzung Von Kapitalgesellschaften: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Blickpunkt Recht & Steuern | 5. Oktober 2005 — Am 14.09.2005 hat der Rat den Richtlinienvorschlag der Kommission über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschie…
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Unternehmensrechtliche Notizen | 31. August 2006 — Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin hat dem Präsidenten des Bundesrates den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Rege…
Einfachere Verschmelzung von Gesellschaften in Polen
Kanzlei für polnisches Recht Dr. Hartwich | 30. Juni 2011 — Eine Verschmelzung von Gesellschaften in Polen wird einfacher sein, wenn der Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über die …
Grenzüberschreitende Fusion in der EU
Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Dezember 2005 — Die generelle Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung von Gesellschaften in das Handelsregister in Deutschland, wenn eine …
Grenzüberschreitende Fusion in der EU
Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Dezember 2005 — Die generelle Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung von Gesellschaften in das Handelsregister in Deutschland, wenn eine …
Grenzüberschreitende Fusionen leichtgemacht
Jurabilis | 17. Februar 2006 — Europarechtliche Vorgaben machen es möglich: das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Umwandlungsges…
Sevic Entscheidung: Entscheidung des EuGH vom 13.12.2005 in Sachen SEVIC Systems AG
Rechtblog | 13. Dezember 2005 — Keine generelle Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung von Gesellschaften aufgrund eines Sitzes in einem Mitgliedsstaat…
Mgvg: MgVG im BGBl.
Unternehmensrechtliche Notizen | 28. Dezember 2006 — Heute ist das "Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapita…
Vereinfachte Verschmelzung unter Verzicht auf die Beschlussfassung der übernehmenden Gesellschaft (§§ 231, 232 AktG, §§ 96, 97 Gmb…
iusmapsBLOG | 1. April 2009 — Im Firmenbuch ist die F** Vermittlungs- und Beratungs GmbH eingetragen. Deren Alleingesellschafterin ist die F** Holding GmbH. Ges…
Grenzüberschreitende Verschmelzung einer österreichischen GmbH auf ihre deutsche Muttergesellschaft
iusmapsBLOG | 2. Juli 2008 — Scheinbar hat die Praxis auf die grenzüberschreitende Verschmelzung schon sehnlich gewartet. Gestern landete nämlich schon wied…

