Shopbetreiber-News: EU-Richtlinie vereinheitlicht europaweiten Onlinehandel
Kanzlei Dr. Schenk | 11. Oktober 2011 — Im Juni haben wir bereits über die neue Richtlinie zum Verbraucherschutz im Internet berichtet. Diese wurde am 23. Juni 2011 …
Am 10.10.2011 hat der Europäische Rat die EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) angenommen, welche am 23.06.2011 das Parlament passiert hatte. Die Richtlinie bringt eine Vollharmonisierung in den Bereichen Widerrufsrecht und Informationspflichten im Fernabsatz mit sich, was bedeutet, dass Mitgliedsstaaten in diesen Bereichen kein Gestaltungspielraum mehr verbleibt. Diese haben nun eine Frist bis 2013 zur Umsetzung; abweichende Vorschriften und zusätzliche Pflichten sind im nationalen Recht dann nicht mehr möglich.
Händler müssen sich auf folgende Neuerungen einstellen:
I. Informationspflichten
Händler dürfen Kosten der Zahlungsart, die über die Kosten, die ihm für die Verwendung dieser Zahlungsart hinausgehen, nicht vom Verbraucher verlangen.
Ein Verbot von Lieferbeschränkungen wurde nicht in die Richtlinie übernommen. Händler können nach wie vor Kunden aus bestimmten Mitgliedsstaaten von der Lieferung ausschließen. Es besteht lediglich die Pflicht "spätestens ab Beginn des Bestellvorganges" darauf hinzuweisen "ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden".
Für die Betreuung von Bestandskunden regelt die Richtlinie ein Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines. Händler, die einen Support per Telefon (z.B. für Gewährleistung, Lieferstatus) anbieten, dürfen keine über den Grundtarif hinausgehenden Kosten erheben. Dies gilt jedoch nicht für Neukunden, mit denen noch kein Vertrag geschlossen wurde, so dass sich die Frage stellt ob die kostenlose bzw. lokale Nummer auch zwingend im Impressum genannt werden muss.
Als Reaktion auf sog. "Abo-Fallen" muss der Händler nach der Verbraucherrechterichtlinie bei Vertragsschluss auf die Entgeltlichkeit hinweisen und Informationen zu den "wesentlichen Merkmalen der Ware", "den Gesamtpreis", "ggf. die Laufzeit des Vertrages" sowie "ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen" angeben (sog. „Schaltflächenlösung“, Art. 8 Abs. 2 VRRL). Die Schaltfläche soll die Beschriftung "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder eine entsprechende Formulierung enthalten. Dabei konnte sich eine "Button-Lösung" nach deutschem Vorbild („Doppelklick“) nicht durchsetzen.
Auch der Liefertermin wird nunmehr Pflichtinformation. Die Richtlinie kodifiziert die Pflicht, einen Liefertermin zu benennen. Der Unternehmer muss folgende Informationen bereithalten: "die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, der Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefert". Bisher wurde die Pflicht zur Angabe des Liefertermins aus der Verpflichtung abgeleitet über "Einzelheiten der Lieferung zu informieren". Produkte ohne Angabe eines Liefertermins müssen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 7.4.2005 - I ZR 314/02) sofort lieferbar sein.
II. Widerrufsrecht
Mit der Richtlinie gilt europaweit eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese……
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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