EU: Krumme Gurken und schattierte Fliesen?

Rechtsanwältin Katharina Viktoria Mahnert

Bei dem Thema EU oder Brüssel denken viele zuerst an gerade Gurken, gekrümmte Bananen oder Milchquoten. „Verbraucherschutz“ ist dagegen kein Stichwort, das einem sofort in den Sinn kommt. Das könnte sich nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16.06.2011, welches der Bundesgerichtshof (BGH) nun in seinem Urteil vom 21.12.2011 umzusetzen hatte, ändern. Folgendes war passiert:

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, rund 45 m² polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zu einem Preis von € 1.382,27 brutto. 33 m² dieser Fliesen ließ der Kläger im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. Erst nach der Verlegung zeigten sich Schattierungen auf der Oberfläche der verlegten Fliesen, die mit dem bloßen Auge erkennbar und nicht zu beseitigen waren. Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte und verlangte die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen. Die Beklagte wies die Mängelrüge jedoch zurück und der Kläger sah keine andere Möglichkeit, als seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Er begehrte die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von € 5.830,57.

Der Rechtsstreit zog sich durch mehrere Instanzen und der mit der Revision befasste BGH legte die Sache dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser hatte nun die Frage zu klären, ob Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verkäufer im Fall einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts aus einer Sache, in die es der Verbraucher gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss. Zudem sollte klargestellt werden, ob eine nationale Vorschrift wie § 429 Abs. 3 BGB, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Sache erlaubt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig wären, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang steht. Der EuGH entschied, dass der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Der V…

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Themen: Eugh , Unternehmen, Handel, Wettbewerb

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://atn-rechtsanwaelte.de/nachrichten.

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