EU Kommission: Die Vision eines Gemeinsamen Europäischen (Kauf-)Rechts

Bereits seit mehreren Jahren verfolgt die EU Kommission das Ziel, das europäische Vertragsrecht zu harmonisieren. In 2011 hat dieses Vorhaben Fahrt aufgenommen. Am 22. November 2011 wurde die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) ("Verbraucherrechterichtlinie") verkündet. Diese Richtlinie verfolgt erstmals den Ansatz einer Vollharmonisierung anstelle einer Mindestharmonisierung in den Mitgliedstaaten. Zudem hat die Kommission am 11. Oktober 2011 den Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM(2011) 635) ("GEK") veröffentlicht.

Verbraucherrechterichtlinie

Im Oktober 2008 hatte die Kommission einen Richtlinienentwurf vorgelegt, der die Rechte der Verbraucher in bestimmten Bereichen vollständig harmonisieren sollte. Der Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft vor allem Haustür- und Fernabsatzgeschäfte.

Nach erheblichem Widerstand einiger Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland), die eine Herabsetzung ihres vergleichsweise hohen Verbraucherschutzniveaus befürchteten, wurde der Ansatz der Vollharmonisierung jedoch deutlich entschärft. Die Richtlinie enthält nun zahlreiche Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Die Rechtszersplitterung innerhalb der EU in diesem Bereich kann damit nicht vollständig beseitigt werden.

Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Mit dem Vorschlag für das GEK geht die Kommission noch einen Schritt weiter. Das GEK soll als eigenständiges, einheitliches Regelwerk, das sowohl vertragsrechtliche als auch verbraucherschützende Vorschriften enthält, in jedem Mitgliedstaat der EU fakultativ neben dem nationalen Kaufrecht zur Verfügung stehen.

Ist das GEK einmal wirksam gewählt, soll der Rückgriff auf andere Vorschriften des nationalen Kaufrechts ausgeschlossen sein. Lediglich für die nicht durch das GEK geregelten Bereiche (z.B. Rechtswidrigkeit von Verträgen, Stellvertretung) soll weiterhin das allgemeine Vertragsrecht maßgebend sein. Verbraucher sollen sich auch dann nicht auf die verbraucherschützenden Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts in ihren Mitgliedstaaten berufen können, wenn diese in einzelnen Aspekten günstiger für sie sind als die Vorschriften des GEK. Der Anwendungsbereich des GEK ist wie folgt vorgesehen:

Grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU mit Verbrauchern oder KMU

Das GEK soll immer dann wählbar sein, wenn es sich um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU handelt, bei denen entweder der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist ("B2C-Geschäfte") oder bei denen zwar beide Parteien Unternehmer sind ("B2B-Geschäfte"), aber mindestens eine Partei ein kleines oder mittleres Unternehmen ("KMU") ist. Den Mitgliedstaaten soll es freistehen, die Anwendbarkeit auf reine Inlandssachverhalte sowie auf alle B2B-Geschäfte auszudehnen.

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Themen: Europa , Gesetzgebung , Verordnung , Verbraucherrechte , Vorschriften
Rechtsgebiet: Kaufrecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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