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EU-Haftbefehl und gegenseitige Strafbarkeit

am 10.07.2007 von http://www.strafprozess.ch

Die Anwälte Advocaten voor de Wereld VZW klagten vor den belgischen Gerichten auf Nichtigerklärung des belgischen Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl. Im Rahmen des Verfahrens wurde der EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Die beiden Vorlagefragen lauteten wie folgt:

Ist der Rahmenbeschluss vereinbar mit Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU, dem zufolge Rahmenbeschlüsse nur zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten angenommen werden können?
Ist Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses insofern, als er bei den darin aufgeführten Straftaten die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abschafft, vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU, und zwar insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Legalitätsprinzip in Strafsachen sowie mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?

In der Rechtssache C-303/05 vom 03.05.2007 liess der EuGH die Kläger auflaufen. Zur ersten Frage stellte der EuGH in Rz. 39 fest:
Die Auslegung, dass die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Erlass von Rahmenbeschlüssen nicht nur in den in Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU genannten Bereichen zulässig ist, wird durch Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EU bestätigt, wonach das gemeinsame Vorgehen „die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung [der justiziellen] Zusammenarbeit erforderlich ist“, einschließt, ohne dass dabei zwischen den verschiedenen zur Angleichung dieser Vorschriften einsetzbaren Arten von Handlungen zu unterscheiden wäre.
Die zweite Vorlagefrage stand im Zusammenhang mit der Argumentation der Kläger, der Grundsatz nulla poena sine lege verlange, dass ein Delikt in beiden betroffenen Mitgliedstaaten strafbar sein müsse. Die im Rahmenbeschluss definierten Delikte seien nur ungenügend definiert. …

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