EU-Führerschein und Idiotentest (MPU)
am 21.09.2006 von strafblog
Nach wie vor widersprüchlich ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Frage, ob die Geltung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen in Deutschland von den hiesigen Straßenverkehrsbehörden aberkannt und die Führerscheine mit einem Sperrvermerk versehen werden können, wenn vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr begründen können.
Der Sachverhalt ist in der Regel folgender:
Einem deutschen Führerscheininhaber wird wegen Überschreitung seines Punktekontos oder - häufiger - wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die Straßenverkehrsbehörde verlangt von ihm - ggfs. nach Ablauf einer gerichtlich verhängten Sperrfist - eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) - den so genannten Idioten-Test. Ohne postives MPU-Gutachten gibt´s keine neue Fahrerlaubnis. Der Betroffene scheut die MPU oder unterzieht sich dieser (manchmal mehrfach) mit negativem Ergebnis. Durch Presseberichte oder Freunde und Bekannte erfährt er von der Möglichkeit, in Polen oder Tschechien oder einem anderen EU-Land eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Inzwischen gibt es einen regelrechten Führerscheintourismus in unsere Nachbarländer. Pro forma wird der Führerscheinbewerber dort behördlich angemeldet, unterzieht sich dort einem inzwischen oft auch in deutscher Sprache angebotenen Fahrkurs nebst Führerscheinprüfung und erhält seinen EU-Führerschein. Mit dem darf er nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Deutschland unbehelligt fahren, das ist inzwischen auch bei unseren Straf- und Verwaltungsgerichten ausgekaut. Den Straßenverkehrsbehörden ist das aber bisweilen ein Dorn im Auge. Also fordern sie den EU-Führerscheininhaber auf, jetzt endlich die MPU vorzulegen, ansonsten werde das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis in Deutschland abererkannt. Schließlich erhält der Betroffene einen Bescheid, mit dem ihm das Recht aberkannt wird, in Deutschland von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Weiterhin erhält er die Aufforderung, seinen EU-Führerschein zwecks Eintragung eines Sperrvermerks beim Straßenverkehrsamt vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts wird angeordnet. Das bedeutet, das der EU-Führerscheininhaber sich ab sofort strafbar machen kann, wenn er trotzdem weiter in Deutschland mit dem Auto fährt.
Fragt sich, ob die Vorgehensweise der Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Behörde mit Beschluss vom 30.5.2006 - 7 G 508/06(V) - Recht gegeben. Zwar müsse die ausländische EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat habe aber das Recht, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Dies stehe nicht im Widerspruch zur europarechtlichen Rechtsprechung des EuGH. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher die MPU einfordern dürfen. Das Verwaltungsgericht Augsburg sieht das genau umgekehrt. Mit Beschluss vom 29.5.2006 - Au 3 S 06.600 - hat es dem Eilantrag eines EU-Führerscheininhabers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde wieder hergestellt, da die diese offenkundig rechtswidrig sei. Es widerspreche dem Leitgedanken der Zweiten Führerschein-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU, wenn einer nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung der in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung wegen zurückliegender Tatsachen versagt werde. Die Forderung nach Beibringung einer MPU zur Aufrechterhaltung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis sei rechtswidrig.
Fragt sich, welche Schlussfolgerungen aus der verwirrenden Rechtslage zu ziehen sind:
Eines ist klar: So lange die Fahrerlaubnisbehörde die EU-Fahrerlaubnis nicht durch zustellungsbedürftigen Verwaltungsakt eingeschränkt hat, ist sie ohne weitere gültig. Wer mit EU-Führerschein, den er nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erworben hat, fährt, darf das! Wenn die Verwaltungsbehörde dem EU-Führerschein durch förmlichen Bescheid die nationale Geltung versagt, muss hiergegen Widerspruch eingelegt und gegebenfalls auch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Sonst droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Wegfall des Versicherungsschutzes und anderes mehr. Es wird abzuwarten bleiben, wie die jeweiligen Verwaltungsgericht entscheiden. Ich selbst tendiere zu der Auffassung, dass die Anforderung einer MPU nicht zulässig ist, so lange keine neuen Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung begründen. Ich denke, dass die Rechtsprechung des EuGH sich mit dieser Frage demnächst noch beschäftigen wird.
RA Oliver Maier
Kanzlei POHLEN + MEISTER
Eine einheitliche Rechtssprechung kann es im Grunde erst nach einem Urteil vom EUGH geben, solange werden Gerichte je nach Fall und Gesinnung unterschiedlich entscheiden.
http://www.europa-fuehrerschein.net/
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